Das Wichtigste in Kürze
- Die Verwechslung von arbeitsrechtlichen Fristen und sozialversicherungsrechtlichen Fristen ist ein schwerwiegender Compliance-Fehler.
- Das Arbeitsrecht des Gastlandes tritt nach 12 Monaten voll in Kraft, während die A1-Bescheinigung bis zu 24 Monate gültig ist.
- Das Fehlen einer A1-Bescheinigung kann zu rückwirkenden Sozialversicherungsforderungen von bis zu 45 % des Entgelts führen.
- Die Bußgelder bei Nichteinhaltung sind drastisch und reichen in Deutschland bis zu EUR 500.000.
- Neue Regelungen Ende 2026 werden die erforderliche Vorlaufzeit der Zugehörigkeit im Heimatland von einem Monat auf drei Monate verlängern.
Die zwei Uhren der EU-Entsendung
Die Verwechslung von Fristen ist einer der häufigsten Fehler von europäischen Arbeitgebern bei der Einhaltung von Entsendevorschriften. Unternehmen verwechseln oft die Fristen für die soziale Sicherheit mit den Fristen des Arbeitsrechts des Aufnahmelandes. Diese beiden Systeme funktionieren unabhängig voneinander. Arbeitgeber müssen beide Uhren im Auge behalten, um konform zu bleiben.
Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern regelt die arbeitsrechtlichen Fristen. Gemäß dieser Richtlinie tritt das Arbeitsrecht des Aufnahmelandes nach 12 Monaten vollumfänglich in Kraft. Arbeitgeber können diesen Zeitraum mit einer begründeten Mitteilung auf 18 Monate verlängern. Unabhängig davon verbleibt der entsandte Arbeitnehmer durch die A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate im Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes.
Arbeitsrechtliche Anforderungen ab dem ersten Tag
Die grundlegenden Arbeitsvorschriften des Gastlandes gelten ab dem ersten Tag einer Entsendung. Diese Regeln umfassen den Mindesturlaub, die Höchstarbeitszeiten sowie Unterkunftsstandards. Zudem schreiben sie die Einhaltung aller obligatorischen Entgeltelemente vor, statt nur des Mindestlohns. Entsendezulagen erfordern eine sorgfältige Dokumentation, um diese Anforderungen zu erfüllen.
Arbeitgeber nutzen häufig Entsendezulagen, um die Lohnuntergrenze des Gastlandes zu erreichen. Diese Zulagen werden nur dann auf die Entgeltanforderungen des Gastlandes angerechnet, wenn der Zweck in den Beschäftigungsunterlagen eindeutig festgelegt ist. Andernfalls behandeln die Behörden diese als Aufwendungsersatz. Ein Aufwendungsersatz wird nicht auf die obligatorische Lohnuntergrenze angerechnet.
Aktuelle A1-Bescheinigungsregeln
Streng genommen schreiben die aktuellen Vorschriften keine Mindestreisedauer vor. Eine A1-Bescheinigung ist vom ersten Tag an erforderlich. Diese Regelung gilt selbst für einen eintägigen Kundenbesuch vor Ort. Arbeitgeber müssen diese Dokumentation einholen, bevor sie Mitarbeiter über die Grenzen entsenden.
Quellen & weiterführende Links
- 01European Commission Posted Workers Directive Guidelines vertexaisearch.cloud.google.com
- 02European Parliament Press Release on Social Security Coordination vertexaisearch.cloud.google.com





