Obwohl diese Regelungen zum Urlaubsentgelt streng sind, enthält das finnische Entsendegesetz enge Ausnahmen für sehr kurze Einsätze. Kurzfristige Entsendungen von Fachkräften zur Erstmontage oder Installation von Gütern sind von den finnischen Vorschriften zum Urlaubsentgelt und Mindestlohn ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn die Arbeiten innerhalb von 8 Tagen abgeschlossen sind.
Diese 8-Tage-Ausnahme ist stark eingeschränkt und gilt nicht für den Bausektor. Im Baugewerbe gelten die finnischen Mindestlohn- und Jahresurlaubsregelungen sofort ab dem ersten Arbeitstag. Jeder ausländische Auftragnehmer, der Maurer, Zimmerleute oder Bauleiter auf eine finnische Baustelle entsendet, muss den Urlaubsanspruch ab der ersten Stunde berechnen.
Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus müssen ausländische Arbeitgeber auch den anwendbaren Tarifvertrag prüfen. Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, verlangen die meisten finnischen Tarifverträge von den Arbeitgebern die Zahlung eines Urlaubsgeldes, bekannt als lomaraha oder lomaltapaluuraha. Dieses Urlaubsgeld beträgt in der Regel 50 % des Urlaubsentgelts des Arbeitnehmers. Um das lomaraha-Urlaubsgeld zu erhalten, sehen Tarifverträge oft vor, dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach Ende des Urlaubs die Arbeit wieder aufnehmen muss.
Darüber hinaus umfasst die Compliance mehr als nur Löhne und Urlaubsprozentsätze. Änderungen des finnischen Entsendegesetzes verpflichten Arbeitgeber, die tatsächlichen Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten der entsandten Arbeitnehmer zu tragen.
Auch die Dauer verändert die Compliance-Landschaft. Wird ein Arbeitnehmer für länger als 12 Monate nach Finnland entsandt – oder 18 Monate, wenn der Arbeitgeber eine formelle Verlängerung beantragt –, hat er Anspruch auf alle zwingenden finnischen Arbeitsbedingungen. Dieser Übergang gewährt dem Arbeitnehmer umfassendere lokale Urlaubsansprüche und unterwirft den Arbeitgeber dem gesamten Spektrum des finnischen Arbeitsrechts.