Das Wichtigste in Kürze
- Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 EUR pro Stunde.
- Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn über das offizielle Portal unter www.meldeportal-mindestlohn.de registrieren.
- Eine Registrierung ist nicht erforderlich, wenn das vereinbarte monatliche Bruttogehalt des Arbeitnehmers 4.461 EUR übersteigt.
- Arbeitszeitnachweise müssen bis zum Ende des siebten Kalendertages nach der erbrachten Arbeit erstellt werden.
- Das Versäumnis einer Meldung kann mit Bußgeldern von bis zu 30.000 EUR geahndet werden.
Meldepflicht für entsandte Arbeitnehmer in Deutschland
Die Entsendung von Mitarbeitern über Grenzen hinweg innerhalb der Europäischen Union erfordert die strikte Einhaltung der lokalen Arbeitsgesetze. Wenn ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands Personal für Dienstleistungen auf deutschem Staatsgebiet einsetzt, muss der Arbeitgeber bestimmte Meldeverfahren einhalten. Diese gesetzliche Anforderung gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die ihre entsandten Arbeitnehmer vor Beginn jeglicher Arbeiten über das offizielle deutsche Mindestlohnportal registrieren müssen. Für diese Verpflichtung gibt es keine Schonfrist. Die Registrierung muss abgeschlossen sein, bevor der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt, unabhängig davon, wie kurz der geplante Einsatz ist.
Das Registrierungsverfahren ist keine bloße administrative Empfehlung, sondern eine strikte gesetzliche Voraussetzung. Die deutschen Behörden überwachen die einreisenden Arbeitskräfte, um Sozialdumping zu verhindern und sicherzustellen, dass ausländische Arbeitnehmer die gleichen Standard-Schutzrechte erhalten wie einheimische Beschäftigte. Die Nichtregistrierung vor Beginn der physischen Arbeit auf deutschem Boden stellt einen unmittelbaren Compliance-Verstoß dar, der den Zeitplan von Projekten stören und zu empfindlichen Verwaltungsstrafen führen kann.
Identifizierung der betroffenen Sektoren und Ausnahmen
Die Pflicht zur Meldung beim deutschen Zoll gilt für bestimmte Hochrisikosektoren, die in § 2a des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes aufgeführt sind. Diese Branchen unterliegen aufgrund historischer Entwicklungen bei Schwarzarbeit und Lohndumping einer genaueren Überprüfung. Zu den meldepflichtigen Branchen gehören das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, die Personenbeförderung, das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, die Gebäudereinigung, das Schaustellergewerbe, die Forstwirtschaft, das Wach- und Sicherheitsgewerbe, der Messebau, die Fleischwirtschaft, die Prostitution sowie das Friseurhandwerk und die Kosmetik.
Wenn Ihr Unternehmen in diesen spezifischen Branchen tätig ist, müssen Sie Ihre Mitarbeiter anmelden, es sei denn, sie fallen unter eindeutige gesetzliche Ausnahmen. Eine wesentliche Ausnahme basiert auf dem Verdienst des Arbeitnehmers. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt eines Arbeitnehmers einen Bruttogrenzwert von 2.974 EUR überschreitet, sofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er dieses Gehaltsniveau in den letzten 12 Monaten durchgehend gezahlt hat. Diese historische Gehaltskontinuität muss durch Entgeltunterlagen nachweisbar sein.
Quellen & weiterführende Links
- 01German Federal Ministry of Labour and Social Affairs vertexaisearch.cloud.google.com
- 02German Customs Administration Zoll vertexaisearch.cloud.google.com





