Während die Adressregistrierung eine individuelle Pflicht des Arbeitnehmers zur Sicherung der Projektkontinuität ist, stehen Arbeitgeber vor separaten, strengen Compliance-Verpflichtungen. Die persönliche Adressregistrierung des Arbeitnehmers ist völlig unabhängig von der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Entsendung beim deutschen Zoll anzumelden. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen vor Arbeitsbeginn Online-Meldungen über ihre entsandten Arbeitnehmer über das Meldeportal-Mindestlohn einreichen. Diese Meldung muss abgeschlossen sein, bevor die physische Arbeit auf deutschem Boden beginnt.
Die Zoll-Meldepflicht gilt für bestimmte Branchen, die in Artikel 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aufgeführt sind, wie das Baugewerbe, die Gebäudereinigung, die Fleischwirtschaft und die Forstwirtschaft. Eine unterlassene oder fehlerhafte Meldung an den deutschen Zoll kann für den Arbeitgeber nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu Bußgeldern von bis zu 30.000 € führen. Arbeitgeber müssen zudem sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland einhalten, der zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben wurde.
Sozialversicherungs- und Arbeitsstandards erfordern gleichermaßen Aufmerksamkeit. Entsandte Arbeitnehmer bleiben bis zu 24 Monate im Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes versichert, sofern sie über eine gültige A1-Bescheinigung verfügen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgestellt wurde. Bei Zollkontrollen müssen entsandte Arbeitnehmer oder ihre Arbeitgeber in der Lage sein, die A1-Bescheinigung, schriftliche Arbeitsverträge, Arbeitszeitnachweise und Gehaltsabrechnungen in deutscher Übersetzung vorzulegen. Darüber hinaus gelten für Entsendungen, die länger als 12 Monate dauern (was auf bis zu 18 Monate verlängert werden kann), weitreichendere deutsche arbeitsrechtliche Vorschriften für die entsandten Arbeitnehmer.