Das Wichtigste in Kürze
- Schweizer Staatsbürger benötigen weder eine Arbeitserlaubnis noch ein Visum, um in EU- oder EFTA-Ländern einzureisen und eine Arbeit aufzunehmen.
- Bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten müssen sich Schweizer Bürger bei den örtlichen Gemeinde- oder Migrationsbehörden anmelden.
- Entsandte Schweizer Erwerbstätige bleiben bis zu zwei Jahre in der Schweizer Sozialversicherung versichert und müssen eine A1-Bescheinigung einholen.
- Schweizer Bürger mit einem Arbeitsvertrag von einem Jahr oder länger haben Anspruch auf eine EU-Aufenthaltserlaubnis von mindestens fünf Jahren.
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit
Schweizer Staatsangehörige können ohne Arbeitserlaubnis oder Visum in der Europäischen Union leben und arbeiten. Dieser Zugang basiert auf dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit (AFMP) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Die Schweizer Stimmberechtigten haben diesem Abkommen in einem Referendum im Jahr 2000 zugestimmt, und es trat am 1. Juni 2002 offiziell in Kraft. Unter dem AFMP haben Schweizer und EU-Bürger das Recht, überall in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zu leben und zu arbeiten.
Dieser Vertrag garantiert eine vollständige geografische und berufliche Mobilität innerhalb des EU- und EFTA-Raums. Ein Schweizer Staatsbürger kann frei den Arbeitsplatz wechseln, den Beruf wechseln, in eine andere Stadt ziehen oder von einer Anstellung in eine selbstständige Tätigkeit übergehen. Die Regeln bauen traditionelle bürokratische Hürden ab, sodass Arbeitgeber in der EU Schweizer Staatsangehörige ebenso einfach einstellen können wie einheimische Bürger.
Regeln für kurz- und langfristige Aufenthalte
Während das AFMP das Recht auf Arbeit garantiert, hängen die administrativen Anforderungen vollständig von der Dauer des Aufenthalts ab. Bei Kurzaufenthalten von bis zu drei Monaten müssen Schweizer Staatsangehörige in den meisten EU-Ländern keine Formalitäten zur Registrierung einer Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung durchlaufen. Um in dieser ersten Phase einzureisen und zu arbeiten, müssen sie lediglich einen gültigen Reisepass oder eine Identitätskarte mit sich führen. Dies macht kurzfristige Beratungen, Schulungen oder temporäre Projekte einfach in der Umsetzung.
Überschreitet die Erwerbstätigkeit oder der Aufenthalt drei Monate, ändern sich die Regeln. In diesem Fall müssen sich Schweizer Staatsangehörige bei den örtlichen Gemeinde- oder Migrationsbehörden ihres Gastlandes anmelden. Diese Registrierung ist kein Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung, da das Aufenthaltsrecht bereits durch das AFMP garantiert ist. Vielmehr handelt es sich um eine formelle Mitteilung an die örtlichen Behörden, dass die Person ihren Wohnsitz begründet hat.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen diese Registrierungsfristen verstehen, um die Compliance zu gewährleisten.
Quellen & weiterführende Links
- 01State Secretariat for Migration SEM vertexaisearch.cloud.google.com
- 02State Secretariat for Migration SEM vertexaisearch.cloud.google.com





