Das Wichtigste in Kürze
- Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland für SOKA-BAU-pflichtige Arbeiten stieg zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde.
- Der SOKA-BAU-Beitragssatz sank ab dem monatlichen Meldezeitraum Juli 2026 auf 14,7 %.
- Arbeitgeber müssen elektronische Meldungen bis zum 15. und Beitragszahlungen bis zum 28. eines jeden Monats einreichen.
- Entsandte Arbeitnehmer erwerben einen Urlaubstag pro 12 Beschäftigungstage, der mit 14,25 % des deutschen Bruttolohns vergütet wird.
- Die Nichteinhaltung der SOKA-BAU- oder Mindestlohnvorschriften kann zu Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro führen.
Verpflichtende Teilnahme
Ausländische Arbeitgeber, die Bauarbeiter nach Deutschland entsenden, müssen an der nationalen Urlaubskasse teilnehmen. Diese Verpflichtung fällt unter das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Die offiziell als Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) bekannte Kasse verwaltet den bezahlten Urlaub im gesamten Bausektor. Um die Vorschriften einzuhalten, müssen sich ausländische Unternehmen sowohl bei der SOKA-BAU als auch bei der deutschen Generalzolldirektion registrieren.
Identifizierung der abgedeckten Bauarbeiten
Die Teilnahme hängt ausschließlich von den auf der deutschen Baustelle ausgeführten Tätigkeiten ab. Zu den SOKA-BAU-pflichtigen Bauarbeiten gehören Maurerarbeiten, Verputzarbeiten, Trockenbauarbeiten, Bautrocknung, Straßenbau, Fliesenlegearbeiten und Fassadenarbeiten. Bestimmte Bereiche wie Glaserarbeiten, Sanitärinstallationen, Zimmererarbeiten oder Elektroinstallationen sind ausgenommen. Diese Ausnahme entfällt jedoch, wenn Arbeitnehmer in diesen Gewerken Tätigkeiten ausführen, die ausdrücklich als Bauarbeiten eingestuft sind.
Dokumenteneinreichung und Nicht-EU-Regelungen
Nachdem Sie sich vergewissert haben, dass Ihre Tätigkeiten unter diese Regelungen fallen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen einreichen. Ausländische Unternehmen müssen Werkverträge, Handelsregisterauszüge, Gewerbescheine und Gewerbeanmeldungen vorlegen. Sie können diese Dokumente elektronisch über ein Online-Portal, per E-Mail an aev@soka-bau.de oder per Post an die ULAK-Geschäftsstelle in Wiesbaden, Deutschland, übermitteln.
Arbeitgeber aus Nicht-EU-Ländern wie Bosnien und Herzegowina, Serbien, Nordmazedonien oder der Türkei müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen. Sie benötigen eine Zusicherung der Bundesagentur für Arbeit sowie Arbeitsgenehmigungen. Die Behörden stellen diese Dokumente erst aus, nachdem sie die ordnungsgemäße Teilnahme am SOKA-BAU-Verfahren überprüft haben.
Quellen & weiterführende Links
- 01SOKA-BAU Minimum Wage Regulations vertexaisearch.cloud.google.com
- 02SOKA-BAU Contribution Rate Adjustments vertexaisearch.cloud.google.com
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