Das Wichtigste in Kürze
- Entsandte Bauarbeiter in Deutschland erwerben einen Tag bezahlten Urlaub für jeweils 12 Beschäftigungstage.
- Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 beträgt der SOKA-BAU-Arbeitgeberbeitragssatz 14,7 % des deutschen Bruttolohns.
- Arbeitgeber müssen die monatlichen SOKA-BAU-Meldungen bis zum 15. einreichen und die Beiträge bis zum 28. zahlen.
- Arbeitnehmer müssen eine deutsche Steueridentifikationsnummer angeben, um direkte Urlaubsgeldauszahlungen von der SOKA-BAU zu erhalten.
- Auszahlungen für nicht genutzten Urlaub werden mit 12,50 % des Bruttolohns vergütet und unterliegen einem Steuereinbehalt von 21,1 %.
Verständnis des deutschen Urlaubsgeldes für entsandte Arbeitnehmer
Nach deutschem Recht haben entsandte Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit auf Baustellen in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und Urlaubsvergütung. Dieser Anspruch stellt sicher, dass grenzüberschreitend tätiges Personal die gleichen grundlegenden Arbeitsschutzrechte erhält wie einheimische deutsche Arbeitnehmer. Da Baustellen auf der Grundlage temporärer, projektbezogener Zeitpläne betrieben werden, erfordert die Erfassung und Sicherung dieser Urlaubsansprüche ein zentralisiertes System.
Um diesen Prozess zu verwalten, werden die Urlaubszahlungen im regulären deutschen Baugewerbe von der SOKA-BAU verwaltet, was für Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft steht. Diese Einrichtung fungiert als Ausgleichskasse, die Beiträge von den Arbeitgebern einzieht und sicherstellt, dass die Arbeitnehmer ihren bezahlten Urlaub unabhängig davon beanspruchen können, wie oft sie zwischen einzelnen Projekten wechseln.
Das SOKA-BAU-Compliance-Regelwerk und die Beitragssätze
Die SOKA-BAU arbeitet auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und des deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Diese rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen faire Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer. Das Compliance-System gilt sowohl für deutsche Arbeitgeber als auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer auf deutsche Baustellen entsenden. Auch Zeitarbeitsunternehmen, die Arbeitskräfte an Bauunternehmen überlassen, sind gesetzlich zur Teilnahme an diesem Urlaubsverfahren verpflichtet.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 ist der Arbeitgeberbeitragssatz für das Urlaubsverfahren der SOKA-BAU von zuvor 15,1 % auf 14,7 % des Bruttolohns gesunken. Ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung wurde beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingereicht, um diese Anpassung abzuschließen. Arbeitgeber müssen diesen Beitrag auf der Grundlage der exakten Löhne berechnen, die für auf deutschem Staatsgebiet erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt wurden.
Quellen & weiterführende Links
- 01German Customs Administration (Zoll) - Holiday entitlement vertexaisearch.cloud.google.com
- 02SOKA-BAU - Holiday procedure in the German construction industry vertexaisearch.cloud.google.com





