Das Wichtigste in Kürze
- Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland für SOKA-BAU-pflichtige Arbeiten stieg zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde.
- Der SOKA-BAU-Beitragssatz sank ab dem monatlichen Meldezeitraum Juli 2026 auf 14,7 %.
- Arbeitgeber müssen elektronische Meldungen bis zum 15. und Beitragszahlungen bis zum 28. eines jeden Monats einreichen.
- Entsandte Arbeitnehmer erwerben einen Urlaubstag pro 12 Beschäftigungstage, der mit 14,25 % des deutschen Bruttolohns vergütet wird.
- Die Nichteinhaltung der SOKA-BAU- oder Mindestlohnvorschriften kann zu Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro führen.
Verpflichtende Teilnahme
Ausländische Arbeitgeber, die Bauarbeiter nach Deutschland entsenden, müssen an der nationalen Urlaubskasse teilnehmen. Diese Verpflichtung fällt unter das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Die offiziell als Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) bekannte Kasse verwaltet den bezahlten Urlaub im gesamten Bausektor. Um die Vorschriften einzuhalten, müssen sich ausländische Unternehmen sowohl bei der SOKA-BAU als auch bei der deutschen Generalzolldirektion registrieren.
Identifizierung der abgedeckten Bauarbeiten
Die Teilnahme hängt ausschließlich von den auf der deutschen Baustelle ausgeführten Tätigkeiten ab. Zu den SOKA-BAU-pflichtigen Bauarbeiten gehören Maurerarbeiten, Verputzarbeiten, Trockenbauarbeiten, Bautrocknung, Straßenbau, Fliesenlegearbeiten und Fassadenarbeiten. Bestimmte Bereiche wie Glaserarbeiten, Sanitärinstallationen, Zimmererarbeiten oder Elektroinstallationen sind ausgenommen. Diese Ausnahme entfällt jedoch, wenn Arbeitnehmer in diesen Gewerken Tätigkeiten ausführen, die ausdrücklich als Bauarbeiten eingestuft sind.
Dokumenteneinreichung und Nicht-EU-Regelungen
Nachdem Sie sich vergewissert haben, dass Ihre Tätigkeiten unter diese Regelungen fallen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen einreichen. Ausländische Unternehmen müssen Werkverträge, Handelsregisterauszüge, Gewerbescheine und Gewerbeanmeldungen vorlegen. Sie können diese Dokumente elektronisch über ein Online-Portal, per E-Mail an aev@soka-bau.de oder per Post an die ULAK-Geschäftsstelle in Wiesbaden, Deutschland, übermitteln.
Arbeitgeber aus Nicht-EU-Ländern wie Bosnien und Herzegowina, Serbien, Nordmazedonien oder der Türkei müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen. Sie benötigen eine Zusicherung der Bundesagentur für Arbeit sowie Arbeitsgenehmigungen. Die Behörden stellen diese Dokumente erst aus, nachdem sie die ordnungsgemäße Teilnahme am SOKA-BAU-Verfahren überprüft haben.
Aktualisierungen der Löhne und Beiträge für 2026
Nach Abschluss der Registrierung müssen Arbeitgeber ihre Gehaltsabrechnung an die aktuellen finanziellen Schwellenwerte anpassen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 hat Deutschland seinen gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben. Dieser Satz gilt direkt für Arbeiten, die über die Urlaubskasse abgedeckt sind.
Ab dem 1. Juli 2026 sank der SOKA-BAU-Beitragssatz für das bezahlte Urlaubsverfahren von zuvor 15,1 % auf 14,7 %. Arbeitgeber müssen diesen neuen, niedrigeren Satz ab ihrer monatlichen Meldung für Juli 2026 anwenden. Der Beitrag berechnet sich ausschließlich auf Basis des Bruttolohns, der für in Deutschland erbrachte Arbeitsleistungen erzielt wurde. Löhne, die für im Heimatland erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt werden, bleiben befreit. Die SOKA-BAU-Beiträge werden vollständig vom Arbeitgeber getragen und dürfen nicht vom Lohn der Arbeitnehmer einbehalten oder abgezogen werden.
Urlaubsanspruch und Erstattungen
Diese Pflichtbeiträge finanzieren den bezahlten Urlaub, den Ihre Arbeitnehmer erwerben. Ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer erwirbt für jeweils 12 Beschäftigungstage einen Urlaubstag. Dieser Anspruch entspricht 30 bezahlten Urlaubstagen pro vollem Beschäftigungsjahr. Das Urlaubsentgelt für den bezahlten Jahresurlaub beträgt 14,25 % des vom Arbeitnehmer in Deutschland erzielten Bruttolohns.
Die SOKA-BAU erstattet dem Arbeitgeber das an die Arbeitnehmer gezahlte Urlaubsgeld. Um diese Erstattung zu erhalten, muss der Arbeitgeber alle Registrierungsanforderungen erfüllen und darf keine Beitragsrückstände aufweisen. Wenn ein Arbeitnehmer seinen erworbenen Urlaub während seiner Tätigkeit in Deutschland nicht in Anspruch nimmt, kann er die entsprechende Auszahlung direkt bei der SOKA-BAU beantragen. Mit der Einreichung dieses Antrags muss der Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Tätigkeit drei Monate warten.
Fristen, Strafen und Durchsetzung
Die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf diese Erstattungen erfordert die strikte Einhaltung monatlicher Fristen. Der Arbeitgeber muss bis zum 15. Tag des Folgemonats eine elektronische Meldung bei der SOKA-BAU einreichen. Die Beitragszahlungen müssen bis zum 28. Tag des Folgemonats auf dem Konto der SOKA-BAU eingegangen sein. Verzögerungen bei der Beitragszahlung führen zu einer Verzinsung von 0,9 % auf den ausstehenden Betrag für jeden angefangenen Monat des Verzugs.
Die SOKA-BAU kann bei unbezahlten Beiträgen rechtliche Schritte einleiten. Der ausschließliche Gerichtsstand für diese Streitigkeiten befindet sich in Wiesbaden, Deutschland. Darüber hinaus kann die Nichteinhaltung des Mindestlohns oder der SOKA-BAU-Regeln zu Bußgeldern von bis zu 500.000 EUR führen.
Quellen & weiterführende Links
- 01SOKA-BAU Minimum Wage Regulations — via profidecon.com profidecon.com
- 02SOKA-BAU Contribution Rate Adjustments international.soka-bau.de
- 03SOKA-BAU Official Overview — via crede.com.pl crede.com.pl
- 04German Act on the Posting of Workers Abroad (AEntG) atl-law.pl
- 05German Central Customs Authority and SOKA-BAU Registration international.soka-bau.de
- 06SOKA-BAU Electronic Registration Portal — via neotax.eu neotax.eu
- 07SOKA-BAU Monthly Payment Deadlines — via vertexaisearch.cloud.google.com
- 08SOKA-BAU Holiday Entitlement Rules international.soka-bau.de





