In diesem Artikel
- Ist die A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer Pflicht?
- Wer beantragt die A1-Bescheinigung und wie?
- Wie lange dauert die Ausstellung der A1?
- Was muss auf der Baustelle in Österreich und Deutschland vorliegen?
- Was ändert die 2026 beschlossene EU-Reform?
- Bekommen Drittstaatsangehörige in Slowenien eine A1?
- Was sollten Sie vor der Abreise prüfen?
Das Wichtigste in Kürze
Entsandte Arbeitnehmer brauchen die A1-Bescheinigung ab dem ersten Arbeitstag im Ausland, und der Arbeitgeber beantragt sie. In Slowenien stellt der Arbeitgeber den Antrag über SPOT frühestens 30 Tage vor Beginn, und die ZZZS stellt die A1 innerhalb von fünf Arbeitstagen nach vollständigem Antrag aus. Die am 28. September 2026 beschlossene EU-Reform bringt drei Monate Vorversicherung für gezielt eingestellte Arbeitnehmer, zwei Monate Pause nach 24 Monaten und eine Meldung vor Beginn, gilt dafür aber erst 24 Monate nach dem Inkrafttreten.
Ja. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie aus Slowenien zur Arbeit nach Österreich oder Deutschland schickt, brauchen Sie eine A1-Bescheinigung (PD A1). Sie belegt, dass Sie während der Arbeit im Ausland in Slowenien sozialversichert bleiben. Den Antrag stellt der Arbeitgeber, nicht Sie. In Slowenien geht er über das Portal SPOT frühestens 30 Tage vor Arbeitsbeginn ein, und die slowenische Krankenversicherungsanstalt (ZZZS) stellt die A1 innerhalb von fünf Arbeitstagen nach vollständigem Antrag aus.
Halten Sie die A1 oder den Nachweis der Antragstellung dort bereit, wo Sie arbeiten. Die am 28. September 2026 beschlossene EU-Reform verschärft einige Entsenderegeln, diese gelten aber erst rund zwei Jahre nach dem Inkrafttreten. Bis dahin gelten die folgenden Regeln.
Ist die A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer Pflicht?
Ja, ab dem ersten Arbeitstag im Ausland. Grundsätzlich sind Sie in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten (Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Entsendung ist die Ausnahme: Nach Artikel 12 bleiben Sie bis zu 24 Monate im slowenischen System. Die A1 ist der Nachweis dieser Ausnahme.
Die Ausnahme hat Bedingungen. Der Arbeitgeber muss gewöhnlich in Slowenien tätig sein. Sie dürfen nicht entsandt werden, um einen anderen entsandten Arbeitnehmer abzulösen. Außerdem müssen Sie unmittelbar vor der Entsendung in Slowenien versichert gewesen sein; die EU-Leitlinie lässt dafür mindestens einen Monat genügen (Beschluss Nr. A2).
Ohne A1 kann das Gastland Sie als dort versichert behandeln und Beiträge verlangen. Die A1 gilt für alle Zweige der sozialen Sicherheit: Rente, Krankheit, Arbeitsunfall und Arbeitslosigkeit.
Wer beantragt die A1-Bescheinigung und wie?
Der Arbeitgeber stellt den Antrag. Selbstständige beantragen sie selbst. Wenn Evroproces Sie im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einsetzt, bleiben Sie bei der Evroproces d.o.o. angestellt, deshalb ist der Antrag unsere Aufgabe als Ihr Arbeitgeber.
- Wo: in Slowenien nur elektronisch, über das Portal SPOT (Artikel 10 ZČmIS-1, des slowenischen Gesetzes über grenzüberschreitende Dienstleistungen).
- Wann: frühestens 30 Tage vor Beginn der Arbeit im Ausland.
- Anlagen: der Arbeitsvertrag und der Vertrag mit dem Auftraggeber im Ausland.
- Wer ausstellt: die ZZZS, die Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.
Sitzt Ihr Arbeitgeber in einem anderen EU-Land, stellt der dortige Sozialversicherungsträger die A1 über sein eigenes Verfahren aus. Die Seite Ihr Europa in den Quellen nennt die Regeln für jedes Land.
Wie lange dauert die Ausstellung der A1?
In Slowenien stellt die ZZZS die A1 innerhalb von fünf Arbeitstagen nach vollständigem Antrag aus (Artikel 10 ZČmIS-1). Ein fehlender Vertrag oder falsche Angaben verlängern die Wartezeit, deshalb muss der Antrag beim ersten Mal vollständig sein.
Eine A1 für eine einzelne Entsendung (Artikel 12) kann bis zu 24 Monate gelten. Eine A1 für Arbeit in zwei oder mehr Ländern (Artikel 13) wird für die nächsten 12 Monate ausgestellt. Da der Arbeitgeber erst 30 Tage vor Beginn beantragen kann, sollte die Entsendung so geplant sein, dass der Antrag in diesem Zeitraum eingeht.
Was muss auf der Baustelle in Österreich und Deutschland vorliegen?
- Österreich: Die A1 und die Meldung nach § 19 LSD-BG müssen am Arbeitsort bereitgehalten oder elektronisch zugänglich sein (§ 21 LSD-BG, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz). Nur wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die A1 vor der Entsendung nicht zu erlangen war, genügt der Antrag. Dazu kommen Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache, die belegen, dass Sie in Slowenien versichert bleiben.
- Deutschland: Im Baugewerbe und in mehreren anderen Branchen müssen Sie bei der Arbeit Pass oder Personalausweis mitführen (§ 2a SchwarzArbG, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Führen Sie eine Kopie der A1 mit, denn der Zoll (FKS) prüft entsandte Arbeitnehmer vor Ort.
Der Arbeitgeber meldet die Entsendung außerdem vor Arbeitsbeginn an. Für Deutschland erstattet das entsendende Unternehmen die Meldung beim Zoll selbst: die Evroproces d.o.o. bei Arbeitnehmerüberlassung, die EP Montaža d.o.o. bei Projektarbeit im Werkvertrag. Alle Bauarbeiten in Deutschland laufen als Projektarbeit der EP Montaža. Diese Anmeldung ist von der A1 getrennt und ersetzt sie nicht.
Was ändert die 2026 beschlossene EU-Reform?
Der Rat der EU hat die überarbeiteten Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit am 28. September 2026 angenommen. Die Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Änderungen bei Entsendungen gelten 24 Monate nach diesem Datum.
- Drei Monate Vorversicherung für Arbeitnehmer, die gezielt für eine Entsendung eingestellt werden, statt des heutigen Richtwerts von einem Monat.
- Zwei Monate Pause nach 24 Monaten Entsendung in dasselbe Land, bevor dort eine neue Entsendung zählt.
- Meldung vor Beginn: Der Arbeitgeber muss den Träger im Heimatland vor Arbeitsbeginn informieren. Wird die A1 nicht sofort ausgestellt, gilt eine automatische Eingangsbestätigung als Nachweis.
- Kurze Einsätze: Dienstreisen brauchen in keiner Branche eine vorherige Meldung. Andere Arbeit von bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb von 30 Tagen ebenfalls nicht, außer im Baugewerbe.
Wer im Baugewerbe arbeitet, hat keine Erleichterung. Auch ein eintägiger Einsatz, der keine Dienstreise ist, braucht dann die Meldung und die A1 oder die Eingangsbestätigung.
Bekommen Drittstaatsangehörige in Slowenien eine A1?
Ja, wenn Sie mit einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis rechtmäßig in Slowenien leben und arbeiten und die obigen Entsendebedingungen erfüllen. Slowenien hat eine strengere Prüfung angekündigt: Die ZZZS stellt die A1 nur aus, wenn die Erlaubnis die gesamte Entsendezeit abdeckt. Die Prüfung sollte am 24. September 2026 beginnen. Sie ist vorläufig aufgeschoben, neuer Termin ist voraussichtlich der 1. Januar 2027.
Endet Ihre Erlaubnis vor dem Ende der Entsendung, verlängern Sie sie, bevor der A1-Antrag gestellt wird. Unser Beitrag zur A1-Bescheinigung mit slowenischer Arbeitserlaubnis erklärt Schritt für Schritt, was Sie bei der Erlaubnis beachten müssen.
Was sollten Sie vor der Abreise prüfen?
Bitten Sie Ihren Arbeitgeber vor dem ersten Arbeitstag um eine Kopie der A1 oder um die SPOT-Eingangsbestätigung, falls die A1 noch aussteht. Prüfen Sie Name, Land, Zeitraum und Auftraggeber. Tragen Sie die Kopie zusammen mit Pass oder Personalausweis bei sich.
Die A1-Bescheinigung ist einer von sieben Punkten, die vor der Abreise schriftlich feststehen sollten. Die übrigen, von der Frage, wer die Unterkunft zahlt, bis zum Inhalt des Vertrags, stehen im Beitrag zum Arbeiten in Deutschland über eine slowenische Agentur. Wenn Sie Arbeit in Österreich oder Deutschland suchen, bei der der Arbeitgeber die Papiere erledigt, beginnen Sie mit unserer Stellensuche.
Quellen & weiterführende Links
- 01Council of the EU, press release: Council gives final green light to updated social security coordination rules, 28 September 2026 (2026-10-07)consilium.europa.eu
- 02PE-CONS 29/26, final adopted text amending Regulations (EC) No 883/2004 and 987/2009 — Council of the EU (2026-10-07)data.consilium.europa.eu
- 03Council of the EU, press release: member states confirm provisional agreement, 29 April 2026 (2026-10-07)consilium.europa.eu
- 04Regulation (EC) No 883/2004, Articles 11–13 — EUR-Lex (2026-10-07)eur-lex.europa.eu
- 05Administrative Commission Decision No A2 on Article 12 of Regulation 883/2004 — EUR-Lex (2026-10-07)eur-lex.europa.eu
- 06Zakon o čezmejnem izvajanju storitev (ZČmIS-1), čistopis, 10. člen — Tax-Fin-Lex (2026-10-07)tax-fin-lex.si
- 07Napotitev delavca na delo v tujino: potrdilo A1 — portal SPOT (2026-10-07)spot.gov.si
- 08Dopolnitev obvestila: spremembe pri izdaji potrdil A1 za državljane tretjih držav, 24. 9. 2026 — portal SPOT (2026-10-07)spot.gov.si
- 09Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) § 21 — RIS (2026-10-07)ris.bka.gv.at
- 10Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 2a — gesetze-im-internet.de (2026-10-07)gesetze-im-internet.de
- 11Posted workers abroad on short assignments — Your Europe (2026-10-07)europa.eu


