Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitgeber müssen mindestens 25 % ihres Jahresumsatzes in Kroatien erwirtschaften, um A1-Bescheinigungen für Mitarbeiter zu erhalten.
- Arbeitnehmer müssen mindestens einen Monat vor der Entsendung im kroatischen Sozialversicherungssystem angemeldet sein.
- Deutschland verlangt weiterhin ein Vander-Elst-Visum für entsandte Nicht-EU-Arbeitnehmer, das 75 EUR kostet und eine Bearbeitungszeit von 2 bis 3 Wochen hat.
- Die kroatischen Vorschriften für 2026 verlangen von Arbeitgebern den Nachweis eines Geldeingangs auf dem Transaktionskonto von mindestens 100.000 EUR über einen Zeitraum von 12 Monaten.
Kroatiens sich verändernde Arbeitslandschaft und grenzüberschreitende Mobilität
Kroatien hat einen tiefgreifenden wirtschaftlichen Wandel durchlaufen. Jahrzehntelang war das Land ein Hauptauswanderungsland, das seine eigenen Bürger zur Arbeit nach Westeuropa schickte. Heute ist das Gegenteil der Fall. Kroatien ist mittlerweile stark auf ausländische Arbeitskräfte aus Drittstaaten angewiesen, um den akuten Arbeitskräftemangel in kritischen Sektoren wie dem Bauwesen, dem Tourismus und dem Gastgewerbe zu bewältigen.
Viele kroatische Unternehmen sind nicht nur im Inland tätig. Sie sichern sich Aufträge in anderen EU-Mitgliedstaaten und müssen ihre Arbeitskräfte grenzüberschreitend einsetzen. Um dies legal zu tun, müssen Nicht-EU-Arbeitnehmer unter strengen europäischen Vorschriften entsandt werden, was den Erhalt einer A1-Bescheinigung erfordert, um nachzuweisen, dass sie weiterhin über die kroatische Sozialversicherung abgesichert sind.
Der rechtliche Rahmen: Kroatische Arbeitserlaubnisse und das Ausländergesetz von 2026
Bevor eine grenzüberschreitende Entsendung stattfinden kann, muss ein Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in Kroatien beschäftigt sein. Dieser rechtliche Status wird durch eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nachgewiesen, die allgemein als kombinierte Erlaubnis bekannt ist und vom Innenministerium (MUP) ausgestellt wird. Diese Erlaubnis bindet den Arbeitnehmer an einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag in Kroatien und schafft die notwendige Grundlage für jeden zukünftigen internationalen Einsatz.
Die für diese Erlaubnisse geltenden Regeln haben sich kürzlich weiterentwickelt. Am 15. Mai 2026 verabschiedete das kroatische Parlament bedeutende Änderungen des Ausländergesetzes, die am 4. Juni 2026 in Kraft getreten sind. Diese Änderungen zielen darauf ab, den Einwanderungsrahmen zu modernisieren und die langfristige Arbeitsmarktintegration anzugehen. Beispielsweise gewähren die neuen Regeln ausländischen Arbeitnehmern eine größere berufliche Mobilität. Ein Arbeitnehmer kann nun nach sechs Monaten Beschäftigung bei seinem ersten Arbeitgeber den Arbeitgeber wechseln, ohne eine völlig neue Erlaubnis beantragen zu müssen, was den Übergang für regelkonforme Unternehmen vereinfacht.
Diese Aktualisierungen führen jedoch auch neue Verpflichtungen für langfristige Aufenthalte ein. Drittstaatsangehörige, die sich seit mehr als einem Jahr in Kroatien aufhalten, müssen eine obligatorische Prüfung der kroatischen Sprache und der lateinischen Schrift auf dem Niveau A1.1 bestehen, um ihre Erlaubnis zu verlängern. Diese Sprachanforderung tritt offiziell am 4. Juni 2027 in Kraft. Die Arbeitgeber müssen die gesamten Kosten dieser Prüfung tragen, was die Sprachausbildung zu einem wichtigen finanziellen und administrativen Faktor für Unternehmen macht, die eine langfristige Beschäftigung planen.
Eignung des Arbeitgebers: Vermeidung des Briefkastenstatus und Einhaltung finanzieller Vorgaben
Die Erlangung einer A1-Bescheinigung für eine ausländische Arbeitskraft erfolgt nicht automatisch. Die kroatische Rentenversicherungsanstalt prüft das anstellende Unternehmen genau, um sicherzustellen, dass es sich nicht um eine Scheinfirma handelt. Um sich zu qualifizieren, muss ein Arbeitgeber seine tatsächliche Geschäftstätigkeit regelmäßig in Kroatien ausüben und nachweisen, dass es sich nicht um eine Briefkastenfirma handelt, die lediglich zur Umgehung des europäischen Arbeitsrechts gegründet wurde. Die Behörden achten auf eine echte administrative und operative Präsenz innerhalb der kroatischen Grenzen, bevor sie eine grenzüberschreitende Entsendung genehmigen.
Finanzielle Kennzahlen dienen als Hauptnachweis für diese lokale Aktivität. Ein entscheidendes Ausschlusskriterium bei der Beantragung einer A1-Bescheinigung in Kroatien ist die Inlandsumsatzregel. Der Arbeitgeber muss mindestens 25% seines Jahresumsatzes in Kroatien erwirtschaften. Liegt der Inlandsumsatz des Arbeitgebers in Kroatien unter 25%, ist er gänzlich ungeeignet, A1-Bescheinigungen für seine Mitarbeiter zu erhalten. Diese Regelung verhindert, dass Unternehmen nominelle Niederlassungen in Kroatien einrichten, während sie 100% ihrer Geschäfte in Mitgliedstaaten mit höheren Löhnen abwickeln.
Die Gesetzesänderungen von 2026 haben auch die finanziellen Schwellenwerte verschärft, die überhaupt für die Einstellung ausländischer Arbeitskräfte erforderlich sind, was sich direkt auf die Berechtigung zur Entsendung auswirkt. Kroatische Arbeitgeber müssen nun für juristische Personen einen Mindestzahlungseingang auf dem Transaktionskonto von EUR 100.000 in den vorangegangenen 12 Monaten nachweisen, um ausländisches Personal einzustellen. Für natürliche Personen, die als Arbeitgeber tätig sind, beträgt der erforderliche Zufluss im gleichen Zeitraum EUR 40.000. Dies stellt eine erhebliche Abweichung von den bisherigen Regeln dar, bei denen die Zuflüsse nur über einen Zeitraum von sechs Monaten erfasst wurden.
Neben diesen Anforderungen an den Geldeingang überwacht der Staat die finanzielle Stabilität anhand von Bankunterlagen. Das Bankkonto des Arbeitgebers darf in den vorangegangenen sechs Monaten nicht länger als 30 aufeinanderfolgende Tage gesperrt gewesen sein. Ein Unternehmen, das mit Liquiditätsproblemen kämpft oder dessen Konten gerichtlich gesperrt sind, wird diese Prüfung nicht bestehen, was sowohl die Einstellung von Mitarbeitern im Inland als auch die Möglichkeit, Arbeitnehmer ins Ausland zu entsenden, blockiert.
Anforderungen an Arbeitnehmer: Sozialversicherungsanmeldung und Entsendegrenzen
Selbst wenn ein Arbeitgeber alle finanziellen und betrieblichen Kriterien erfüllt, muss auch der einzelne Arbeitnehmer bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Gemäß der EU-Verordnung 883/2004 kann ein Arbeitnehmer nur dann entsandt werden, wenn er unmittelbar vor der Entsendung mindestens einen Monat lang im Sozialversicherungssystem des Entsendestaates angemeldet war. Für Kroatien bedeutet dies, dass der Drittstaatsangehörige mindestens einen Monat vor der geplanten Abreise im kroatischen Sozialversicherungssystem angemeldet sein muss. Sie können einen Arbeitnehmer nicht am Montag einstellen und ihn am Dienstag nach Deutschland entsenden.
Darüber hinaus verhindern die Entsendevorschriften, dass Unternehmen auf ausländischen Standorten ein Rotationsprinzip für Zeitarbeitskräfte anwenden. Der Arbeitnehmer darf nicht entsandt werden, um einen anderen, zuvor entsandten Arbeitnehmer zu ersetzen, dessen Entsendezeitraum abgelaufen ist. Wenn eine bestimmte Stelle an einem ausländischen Standort ihre zeitliche Begrenzung erreicht hat, können Sie nicht einfach einen neuen Mitarbeiter im Rahmen einer neuen A1-Bescheinigung in genau dieselbe Position rotieren lassen, um das Projekt unbegrenzt zu verlängern.
Fristen werden auch auf individueller Ebene streng durchgesetzt. Die maximale Dauer für eine standardmäßige vorübergehende Entsendung im Rahmen einer A1-Bescheinigung beträgt 24 Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Arbeitnehmer seine Arbeit in Kroatien wieder aufnehmen oder in das lokale Sozialversicherungssystem des Ziellandes wechseln. Die Verwaltung dieser Fristen erfordert eine präzise Nachverfolgung durch die Personalabteilungen, um schwere Strafen wegen Nichteinhaltung im Ausland zu vermeiden.
Schritt für Schritt: So beantragen und erhalten Sie die HZMO A1-Bescheinigung
Das Verwaltungsverfahren zur Erlangung der A1-Bescheinigung erfordert Geduld und eine präzise Dokumentation. Die für die Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständige nationale Behörde ist die kroatische Rentenversicherungsanstalt, lokal bekannt als HZMO. Fehler in den Antragsunterlagen führen zu sofortigen Verzögerungen und verlängern ein ohnehin schon langwieriges Verfahren.
Um dies erfolgreich zu bewältigen, müssen Arbeitgeber die erforderlichen Antragsformulare ausfüllen und einreichen. Bei der Inanspruchnahme eines Vertreters oder eines externen Compliance-Dienstleisters muss der Arbeitgeber eine Vollmacht (POA) unterzeichnen und einen HZMO-Arbeitgeberfragebogen ausfüllen, in dem die Geschäftstätigkeit detailliert beschrieben wird. Die gesamten Antragsunterlagen müssen per Post an die HZMO geschickt werden. Die Bearbeitung dauert in der Regel etwa einen Monat.
Aufgrund dieser einmonatigen Bearbeitungszeit müssen Arbeitgeber Entsendungen weit im Voraus planen. Der Versuch, Arbeitnehmer ins Ausland zu entsenden, bevor die physische A1-Bescheinigung ausgestellt wurde, stellt ein erhebliches Compliance-Risiko dar, das bei Straßen- oder Baustellenkontrollen im Zielland zu hohen Geldstrafen führen kann.
Compliance im Zielland: Umgang mit deutschen Vander-Elst-Visa und österreichischen ZKO3-Meldungen
Eine A1-Bescheinigung weist den Sozialversicherungsschutz nach, ist jedoch kein universelles Arbeitsvisum. Jedes EU-Land behält seine eigenen Regeln bezüglich des Arbeitsmarktzugangs für Drittstaatsangehörige bei, selbst wenn diese aus einem anderen Mitgliedstaat entsandt werden. Deutschland und Österreich, zwei der häufigsten Ziele für Entsendungen aus Kroatien, haben sehr spezifische und streng durchgesetzte Einreiseverfahren.
Bei Entsendungen nach Deutschland berechtigt eine kroatische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis allein einen Nicht-EU-Bürger nicht zur Arbeit. Der Arbeitnehmer muss vor der Einreise in das deutsche Hoheitsgebiet ein Vander-Elst-Visum oder ein nationales Visum einholen. Diese Anforderung besteht trotz rechtlicher Spannungen auf europäischer Ebene weiterhin fort. Am 30. Januar 2026 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen dessen Anforderungen an das Vander-Elst-Visum ein. Trotz dieser Maßnahme setzt Deutschland dieses Visum für entsandte Drittstaatsangehörige, die keinen langfristigen EU-Aufenthaltstitel besitzen, weiterhin aktiv durch.
Ein Antrag auf ein Vander-Elst-Visum für Deutschland kostet 75 EUR und die Bearbeitung dauert in der Regel zwei bis drei Wochen. Arbeitgeber müssen diese Dauer und die Kosten neben der HZMO-Antragszeit in ihre Entsendepläne einkalkulieren.
Entsendungen nach Österreich folgen einem anderen regulatorischen Weg. Anstelle eines herkömmlichen Visums muss der kroatische Arbeitgeber eine Vorabmeldung über das ZKO3-Formular einreichen, die an den österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) weitergeleitet wird, um eine EU-Entsendebestätigung auszustellen. Dies ermöglicht es dem Arbeitnehmer, Dienstleistungen auf der österreichischen Arbeitsstelle legal zu erbringen.
Fazit: Bereitstellung von Dokumenten und Einhaltung der Compliance am Arbeitsort
Die Einhaltung von Compliance-Vorschriften endet nicht, wenn der Arbeitnehmer am ausländischen Arbeitsort eintrifft. Arbeitsinspektoren in ganz Westeuropa führen regelmäßige, unangekündigte Kontrollen auf Baustellen und in gewerblichen Einrichtungen durch. Um empfindliche Strafen zu vermeiden, müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer wichtige Compliance-Dokumente jederzeit bei sich führen.
Jeder entsandte Arbeitnehmer muss sofortigen Zugriff auf seinen physischen Reisepass, seine gültige kroatische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, seinen Arbeitsvertrag und die ausgestellte A1-Bescheinigung haben. Darüber hinaus müssen sie in der Lage sein, aktuelle Gehaltsabrechnungen und die entsprechende Entsendeerklärung, wie die österreichische ZKO3- oder die deutsche Vander-Elst-Dokumentation, vorzulegen. Die geordnete und zugängliche Aufbewahrung dieser Unterlagen ist der letzte, wesentliche Schritt für einen erfolgreichen grenzüberschreitenden Einsatz.
Quellen & weiterführende Links
- 01Croatian Labor Market Analysis documents1.worldbank.org
- 02Ministry of the Interior of the Republic of Croatia — via skuad.io skuad.io
- 03Croatian Pension Insurance Institute (HZMO) Posting Guide — via global.ecovis.com global.ecovis.com
- 04Croatian Pension Insurance Institute (HZMO) Official Portal mirovinsko.hr
- 05HZMO Guidelines on Substantial Business Activity help.getworkflex.com
- 06Croatian Parliament Legislation Portal crowe.com
- 07Croatian Parliament Legislation Portal
- 08Croatian Foreigners Act Amendments Overview thedubrovniktimes.com





