Das Wichtigste in Kürze
- Die EU hat am 30. Januar 2026 wegen der Vander-Elst-Visumsregeln ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
- Deutschland verlangt weiterhin Vander-Elst-Visa für entsandte Nicht-EU-Arbeitnehmer ohne langfristige EU-Aufenthaltserlaubnis.
- Die Beantragung eines Vander-Elst-Visums kostet 75 EUR und dauert bei deutschen Konsulaten in der Regel 2 bis 3 Wochen.
- Arbeitgeber müssen A1-Bescheinigungen, Arbeitsverträge und Arbeitszeitnachweise am deutschen Arbeitsplatz bereithalten.
- Entsendende Unternehmen müssen aktiv tätige Betriebe und keine Briefkastenfirmen sein, um Nicht-EU-Arbeitnehmer zu entsenden.
Die EU-Herausforderung für Deutschlands Vander-Elst-Visabestimmungen
Am 30. Januar 2026 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Die Kommission gab diese Maßnahme am 11. Februar 2026 bekannt. Sie forderte Deutschland formell auf, die Visumpflicht für kurzfristige Entsendungen von bis zu 90 Tagen abzuschaffen. Diese Aufforderung gilt für Nicht-EU-Arbeitnehmer, die rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen und arbeiten.
Die Kommission argumentiert, dass diese nationalen Vorschriften den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr einschränken. Der Streit betrifft Arbeitgeber und Personalvermittlungsagenturen, die Nicht-EU-Personal über europäische Grenzen hinweg einsetzen.
Der rechtliche Konflikt: EU-Dienstleistungsfreiheit vs. deutsches nationales Recht
Dieser Streit entspringt einem Konflikt zwischen EU-Verträgen und nationalem deutschem Recht. Gemäß Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens können Dienstleister Nicht-EU-Bürger in einen anderen Mitgliedstaat entsenden. Diese Entsendung kann innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen bis zu 90 Tage ohne zusätzliches Visum dauern. Der Arbeitnehmer muss bereits rechtmäßig im entsendenden Mitgliedstaat ansässig und beschäftigt sein.
Dieses Recht baut auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 1994 im Fall Raymond Vander Elst gegen Office des Migrations Internationales auf. Das Gericht entschied, dass die Forderung nach zusätzlichen Arbeitserlaubnissen für diese Arbeitnehmer die Dienstleistungsfreiheit einschränkt. Deutschland wendet dieses Urteil durch § 21 der Beschäftigungsverordnung an. Dieser Paragraf sieht den Verzicht auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen EU-Staat rechtmäßig beschäftigt ist und vorübergehend nach Deutschland entsandt wird.
Allerdings befreit § 30 Nr. 3 derselben Verordnung nur dann vom Visum selbst, wenn der Arbeitnehmer eine EU-Daueraufenthaltskarte besitzt. Andere Drittstaatsangehörige müssen weiterhin im Voraus ein Vander-Elst-Visum einholen. Sie müssen dieses bei einer deutschen Auslandsvertretung in dem Land beantragen, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Deutsche administrative Hürden und die ELA-Erkenntnisse
Diese im Voraus bestehenden Visumpflichten führen zu erheblichen administrativen Verzögerungen. Im März 2025 hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Hürden hervor. Das Gericht stellte fest, dass das deutsche Vander Elst-Visumverfahren die Fünf-Tage-Frist überschreitet, die vom Gerichtshof der Europäischen Union als verhältnismäßig erachtet wird.
Diese Feststellung deckt sich mit allgemeineren europäischen Einschätzungen. Im Jahr 2023 veröffentlichte die Europäische Arbeitsbehörde einen Bericht über diese Barrieren. Der Bericht stufte die nationale Visumpflicht Deutschlands für entsandte Drittstaatsangehörige als eine der belastendsten in der EU ein.
Die Compliance-Regeln für echte Entsendungen
Um diese Hürden zu überwinden und Arbeitnehmer legal zu entsenden, müssen Arbeitgeber ein Modell für eine echte Entsendung etablieren. Eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis aus Kroatien oder Slowenien berechtigt nicht automatisch zur Arbeit in Deutschland. Ein Vander Elst- oder nationales Visum bleibt weiterhin erforderlich. Das entsendende Unternehmen darf keine Briefkastenfirma sein. Es muss eine tatsächliche Geschäftstätigkeit im Entsendeland wie Polen, Kroatien oder Slowenien nachweisen.
Das entsendende Unternehmen muss seine eigene vertraglich vereinbarte Dienstleistung in Deutschland erbringen und die organisatorische Kontrolle über den Arbeitnehmer behalten. Der Arbeitnehmer muss vor der Entsendung in einem echten, rechtmäßigen Arbeitsverhältnis im Entsendeland stehen. Er darf nur in den Berufen und für den Arbeitgeber arbeiten, die in seiner Erlaubnis aufgeführt sind.
Die kroatische Rentenversicherungsanstalt oder die entsprechende Stelle im Entsendestaat muss für jeden Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung belegt, dass während des Auslandseinsatzes die Sozialversicherungsgesetze des Entsendelandes gelten. Arbeitgeber müssen wichtige Compliance-Dokumente für Kontrollen am deutschen Arbeitsplatz bereithalten. Zu diesen Dokumenten gehören der Arbeitsvertrag, die A1-Bescheinigung, der Dienstleistungsvertrag, das Entsendeschreiben, Arbeitszeitnachweise und Gehaltsabrechnungen.
Schritt-für-Schritt-Voraussetzungen für den Erhalt eines Vander-Elst-Visums
Wenn ein Visum erforderlich ist, müssen Arbeitgeber bestimmte Schritte für die Beantragung befolgen. Um einen Antrag bei der Deutschen Botschaft in Ljubljana zu stellen, muss der Antragsteller einen Termin in der Kategorie I buchen. Diese Kategorie umfasst alle Visa mit Ausnahme des Working-Holiday-Visums.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 75 EUR. Die Bearbeitung bei den deutschen Konsulaten dauert in der Regel 2 bis 3 Wochen.
Der Antragsteller muss einen Reisepass vorlegen, der noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus Deutschland gültig ist und mindestens eine freie Seite enthält.
Das entsendende Unternehmen muss ebenfalls eine Bescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung muss Einzelheiten zum Arbeitsvertrag, zur Methode der Vergütungsberechnung, den Nachweis der Sozialversicherung sowie das Start- und Enddatum der Dienstleistung in Deutschland enthalten.
Aktueller Status und Handlungsschritte für Arbeitgeber
Diese Antragsanforderungen bleiben weiterhin obligatorisch, da Deutschland seine Gesetze nicht geändert hat. Arbeitgeber müssen für kurzfristige Entsendungen weiterhin Vander-Elst-Visa beantragen.
Deutschland hat ab der Mitteilung vom 30. Januar 2026 zwei Monate Zeit, um auf die Europäische Kommission zu reagieren. Wenn Deutschland das Problem nicht löst, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen. Bis zu einer formellen Änderung müssen Arbeitgeber die zwei- bis dreiwöchige Bearbeitungszeit in ihre Projektzeitpläne einkalkulieren und eine vollständige Dokumentation am Arbeitsplatz führen.
Quellen & weiterführende Links
- 01KPMG US kpmg.us
- 02Fragomen fragomen.com
- 03Global Law Experts globallawexperts.com
- 04Rödl & Partner roedl.com
- 05Vukić & Partners Law Firm vaic.hr
- 06Migracije migracije.hr
- 07German Embassy Ljubljana slovenija.diplo.de
- 08Germany Visa germany-visa.org





