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Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Inhalt, Form, Checkliste

Seit 2025 genügt die Textform. Was im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher stehen muss, was Sie selbst liefern und was Sie vor dem Einsatz prüfen.

Verfasst von Evroproces d.o.o.
In diesem Artikel

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 1. Januar 2025 genügt für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die Textform, eine E-Mail oder ein PDF reicht. Der Vertrag bezeichnet die Überlassung als Arbeitnehmerüberlassung, benennt jeden Leiharbeitnehmer vor Einsatzbeginn und enthält die Erklärung des Verleihers zur Erlaubnis; Sie liefern Tätigkeit, Qualifikation und das Entgelt Ihrer vergleichbaren Beschäftigten. Fehlen Bezeichnung, Benennung oder Erlaubnis, gilt der Leiharbeitnehmer als Ihr Arbeitnehmer, und auch Ihnen droht ein Bußgeld bis 30.000 €.

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Personaldienstleister (Verleiher) und Ihrem Unternehmen (Entleiher). Seit dem 1. Januar 2025 genügt dafür nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), dem deutschen Gesetz zur Zeitarbeit, die Textform, zum Beispiel eine E-Mail (§ 12 Abs. 1 AÜG).

Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und jeden Leiharbeitnehmer vor Einsatzbeginn benennen. Der Verleiher erklärt darin, ob er die Erlaubnis hat. Sie geben die Tätigkeit, die nötige Qualifikation und das Entgelt Ihrer vergleichbaren Beschäftigten an.

Fehlen Bezeichnung oder Benennung, ist der Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher unwirksam, und er gilt als Ihr Arbeitnehmer. Zusätzlich droht auch Ihnen ein Bußgeld bis 30.000 €. Diese Regeln gelten ebenso, wenn der Verleiher seinen Sitz in Slowenien hat. Wie die Überlassung insgesamt abläuft, erklärt unsere Seite Personalleasing erklärt.

Welche Form braucht der Vertrag seit 2025?

Seit dem 1. Januar 2025 verlangt § 12 Abs. 1 AÜG die Textform statt der Schriftform. Geändert hat das das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (Artikel 55, BGBl. 2024 I Nr. 323). Vorher brauchte der Vertrag eigenhändige Unterschriften im Original; ein Scan reichte nicht.

Textform heißt nach § 126b BGB: eine lesbare Erklärung, die den Absender nennt, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail oder ein PDF erfüllt das. Viele Muster und Merkblätter im Netz sprechen noch von „schriftlich“. Diese Angabe ist seit 2025 veraltet.

Speichern Sie den Vertrag und jede spätere Benennung so, dass sie unverändert lesbar bleiben. Weichen Vertrag und tatsächliche Durchführung voneinander ab, zählt die Durchführung (§ 12 Abs. 1 AÜG). Ein sauberer Vertrag schützt Sie also nur, wenn der Einsatz auch so läuft.

Was muss im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag stehen?

Das AÜG schreibt fünf Angaben vor. Die Tabelle zeigt, wer sie liefert und was passiert, wenn sie fehlen.

PflichtangabeWer liefert sieGrundlageFolge, wenn sie fehlt
Ausdrückliche Bezeichnung als ArbeitnehmerüberlassungVerleiher und Entleiher§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜGArbeitsvertrag mit dem Verleiher unwirksam, Arbeitsverhältnis mit Ihnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 AÜG); Bußgeld bis 30.000 €
Name jedes Leiharbeitnehmers, vor dem Einsatz und mit Bezug auf den VertragVerleiher und Entleiher§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜGWie oben; Bußgeld bis 30.000 €
Erklärung, ob der Verleiher die Erlaubnis besitztVerleiher§ 12 Abs. 1 Satz 3 AÜGFehlt nur die Erklärung: kein eigenes Bußgeld. Fehlt die Erlaubnis selbst, sind die Verträge unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG); Bußgeld für Sie bis 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG)
Besondere Merkmale der Tätigkeit und erforderliche berufliche QualifikationEntleiher§ 12 Abs. 1 Satz 4 AÜGKein eigenes Bußgeld; der Verleiher kann Lohn und Einsatz nicht verlässlich planen
Wesentliche Arbeitsbedingungen samt Entgelt vergleichbarer BeschäftigterEntleiher§ 12 Abs. 1 Satz 4 AÜGKein eigenes Bußgeld; ohne diese Angabe kann der Verleiher die gleiche Bezahlung wie bei Ihren Stammbeschäftigten (Equal Pay) nicht korrekt berechnen

Eine Ausnahme gibt es: Erklärt der Leiharbeitnehmer bis einen Monat nach dem geplanten Einsatzbeginn schriftlich, dass er an seinem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, bleibt dieser wirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AÜG). Bevor er die Erklärung dem Verleiher oder Ihnen übergibt, muss er sie persönlich bei einer Agentur für Arbeit vorlegen (§ 9 Abs. 2 AÜG).

Benannt wird die Person, nicht eine Zahl oder eine Berufsgruppe. „Zwei Schweißer ab Montag“ reicht nicht. Jeder Leiharbeitnehmer muss vor seinem ersten Arbeitstag bei Ihnen mit Namen und Bezug auf den Vertrag feststehen (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG).

In der Praxis schließen viele Unternehmen einen Rahmenvertrag. Verleiher und Entleiher benennen dann jede Person in einer kurzen Einsatzbestätigung in Textform, die den Rahmenvertrag nennt. Kommt ein Ersatz, braucht auch er eine eigene Benennung, bevor er anfängt. Ein Werk- oder Dienstvertrag, der in Wahrheit Überlassung ist, erfüllt diese Pflichten nicht.

Was gilt bei einem Verleiher aus Slowenien?

Auch ein Personaldienstleister aus einem anderen EU-Staat braucht für Einsätze in Deutschland die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Er erhält sie unter denselben Voraussetzungen wie ein deutsches Unternehmen (§ 3 Abs. 4 AÜG). Lassen Sie sich den Erlaubnisbescheid zeigen und notieren Sie, bis wann er gilt.

Endet die Erlaubnis, muss der Verleiher Sie unverzüglich informieren (§ 12 Abs. 2 AÜG). Wird sie nicht verlängert, zurückgenommen oder widerrufen, nennt er Ihnen auch das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist. Abwicklung heißt: Verträge, die mit Erlaubnis geschlossen wurden, dürfen noch für eine begrenzte Zeit zu Ende geführt werden (§ 2 Abs. 4 AÜG).

Evroproces d.o.o. hat die deutsche Erlaubnis seit dem 30. April 2025, verlängert bis zum 29. April 2027. Welche weiteren Dokumente Sie prüfen sollten, zeigt unsere Checkliste für einen slowenischen Personaldienstleister.

  • Keine Überlassung ins Baugewerbe: In Betriebe des Baugewerbes dürfen Arbeitnehmer für Arbeiten, die üblicherweise Arbeiter verrichten, grundsätzlich nicht überlassen werden (§ 1b AÜG). Bauprojekte in Deutschland führen wir deshalb immer als Projektarbeit der EP Montaža d.o.o. mit einem Werkvertrag aus. Den Unterschied erklärt unser Beitrag Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag.
  • Arbeitgeber und A1: Die Leiharbeitnehmer bleiben bei Evroproces d.o.o. angestellt und werden nach den EU-Regeln für die Entsendung mit A1-Bescheinigung entsandt. Die A1-Bescheinigung belegt, dass sie während des Einsatzes in Slowenien sozialversichert bleiben.
  • Meldung an den Zoll: Die Anmeldung über das Meldeportal-Mindestlohn des Zolls reicht Evroproces bei der Überlassung selbst ein.

Welche Angaben liefern Sie als Entleiher?

Sie liefern drei Angaben für den Vertrag (§ 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG):

  1. die besonderen Merkmale der Tätigkeit, zum Beispiel Schweißverfahren, Werkstoffe oder Schichtbetrieb,
  2. die berufliche Qualifikation, die die Tätigkeit erfordert, etwa ein gültiges Schweißerzertifikat nach EN ISO 9606-1,
  3. die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts, die in Ihrem Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten.

Die dritte Angabe entfällt nur, wenn ein Tarifvertrag der Zeitarbeit zulässig von der Gleichstellung abweicht (§ 8 Abs. 2 und 4 AÜG). Der Grund für die Pflicht ist einfach: Der Verleiher zahlt den Lohn, kennt aber Ihre Lohntabelle nicht. Geben Sie ihm Lohntabelle und Zuschläge deshalb vor dem Angebot.

Ab wann Equal Pay gilt und wie die Höchstdauer von 18 Monaten gezählt wird, erklärt unser Beitrag Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer.

Arbeitsschutz und Streik: was Sie zusätzlich regeln

Für Leiharbeitnehmer gelten die Arbeitsschutzvorschriften Ihres Betriebs, und die Arbeitgeberpflichten daraus tragen Sie (§ 11 Abs. 6 AÜG). Vor Arbeitsbeginn und bei jedem Wechsel des Arbeitsbereichs unterweisen Sie die Leiharbeitnehmer über Gefahren und Schutzmaßnahmen. Dazu gehören auch nötige Qualifikationen, besondere ärztliche Überwachung und erhöhte Gefahren am Arbeitsplatz.

Halten Sie im Vertrag fest, wer was übernimmt. Bei Evroproces ist die Aufteilung so:

  • Evroproces: die ärztliche Untersuchung vor dem Einsatz und die allgemeine Unterweisung zur Arbeitssicherheit.
  • Sie als Entleiher: die Unterweisung für den konkreten Arbeitsplatz und die Einführung in die Besonderheiten der Arbeit bei Ihnen.
  • Persönliche Schutzausrüstung: wer sie stellt, vereinbaren wir mit Ihnen für jeden Einsatz.

Ist Ihr Betrieb unmittelbar von einem Streik betroffen, dürfen Sie Leiharbeitnehmer nicht einsetzen (§ 11 Abs. 5 AÜG). Ausnahme: Sie stellen sicher, dass sie keine Aufgaben streikender Beschäftigter übernehmen. Ein Verstoß kann ein Bußgeld bis 500.000 € kosten (§ 16 AÜG).

Welche Klauseln sind unwirksam?

§ 9 Abs. 1 AÜG erklärt mehrere Vereinbarungen für unwirksam. Ein Muster aus dem Netz kann sie trotzdem enthalten:

  • schlechtere Arbeitsbedingungen für den Leiharbeitnehmer, als ihm nach § 8 AÜG zustehen (Nr. 2),
  • Beschränkungen seines Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen Ihres Betriebs wie Kantine, Kinderbetreuung oder Beförderung (Nr. 2a mit § 13b AÜG),
  • ein Verbot für Sie, den Leiharbeitnehmer einzustellen, sobald sein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher beendet ist (Nr. 3), oder ein Verbot für ihn, dann bei Ihnen anzufangen (Nr. 4),
  • eine Vermittlungsgebühr, die der Leiharbeitnehmer an den Verleiher zahlen soll (Nr. 5).

Checkliste vor der Unterschrift

Prüfen Sie vor dem ersten Einsatz diese neun Punkte:

  1. Der Vertrag liegt in Textform vor und ist gespeichert, als E-Mail oder PDF.
  2. Das Wort „Arbeitnehmerüberlassung“ steht ausdrücklich im Vertrag.
  3. Sie haben den Erlaubnisbescheid gesehen und das Gültigkeitsdatum notiert.
  4. Tätigkeit, Qualifikation und Entgelt vergleichbarer Beschäftigter sind übermittelt, oder der anwendbare Tarifvertrag ist genannt.
  5. Jede Person ist vor ihrem ersten Arbeitstag benannt, auch jeder Ersatz.
  6. Ärztliche Untersuchung, Unterweisungen und Schutzausrüstung sind aufgeteilt.
  7. Der Einsatz ist keine Bauarbeit im Sinne von § 1b AÜG, und bei einem Streik in Ihrem Betrieb übernehmen Leiharbeitnehmer keine Aufgaben Streikender.
  8. Es ist geklärt, wer die Einsatzmonate pro Person zählt.
  9. Keine der unwirksamen Klauseln aus § 9 AÜG steht im Text.

Nächster Schritt

Schicken Sie uns mit Ihrer Anfrage den Beruf und die nötigen Zertifikate, die Anzahl der Arbeitskräfte, den Einsatzort, Beginn und Dauer sowie Ihre Lohntabelle für vergleichbare Arbeit. Dann gehen Ihre Angaben nach § 12 AÜG gleich in den Vertrag ein. Wir antworten innerhalb von 24 Stunden. Ihre Anfrage senden Sie über die Seite Arbeitskräfte anfordern.

Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage am 23. Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen & weiterführende Links

  1. 01Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) § 12 — Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher (gesetze-im-internet.de, read 23 October 2026)gesetze-im-internet.de
  2. 02AÜG § 1 — Erlaubnispflicht, Bezeichnung und Konkretisierung, Überlassungshöchstdauer (gesetze-im-internet.de, read 23 October 2026)gesetze-im-internet.de
  3. 03AÜG § 1b — Einschränkungen im Baugewerbe (gesetze-im-internet.de, read 23 October 2026)gesetze-im-internet.de
  4. 04AÜG § 2 — Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis (gesetze-im-internet.de, read 23 October 2026)gesetze-im-internet.de
  5. 05AÜG § 3 — Versagung; Abs. 4 EU/EWR-Unternehmen (gesetze-im-internet.de, read 23 October 2026)gesetze-im-internet.de
  6. 06AÜG § 9 — Unwirksamkeit (gesetze-im-internet.de, read 23 October 2026)gesetze-im-internet.de
  7. 07AÜG § 10 — Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit (gesetze-im-internet.de, read 23 October 2026)gesetze-im-internet.de
  8. 08AÜG § 11 — Arbeitskampf und Arbeitsschutz, Abs. 5 und 6 (gesetze-im-internet.de, read 23 October 2026)gesetze-im-internet.de
  9. 09AÜG § 16 — Ordnungswidrigkeiten (gesetze-im-internet.de, read 23 October 2026)gesetze-im-internet.de
  10. 10BGB § 126b — Textform (gesetze-im-internet.de, read 23 October 2026)gesetze-im-internet.de
  11. 11Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323 of 29 October 2024 (recht.bund.de, read 23 October 2026)recht.bund.de
  12. 12BEG IV Artikel 55 — Änderung des AÜG: Textform statt Schriftform ab 1 January 2025 (buzer.de, read 23 October 2026)buzer.de

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