In diesem Artikel
- Ab wann gilt Equal Pay für Leiharbeitnehmer?
- Was Sie als Entleiher zu Equal Pay beitragen
- Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer bei Ihnen bleiben?
- Was passiert, wenn die 18 Monate überschritten werden?
- Was bei einem Personaldienstleister aus Slowenien hinzukommt
- Zeitplan für einen langen Einsatz
- Nächster Schritt
Das Wichtigste in Kürze
Ein Leiharbeitnehmer hat ab dem ersten Tag Anspruch auf Equal Pay; ein Tarifvertrag der Zeitarbeit darf beim Lohn meist nur neun Monate abweichen, mit stufenweiser Erhöhung höchstens 15 Monate. Derselbe Arbeitnehmer darf höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate bei Ihnen arbeiten, und frühere Einsätze zählen mit, wenn die Pause nicht länger als drei Monate war. Wird die Frist überschritten, gilt er als Ihr Arbeitnehmer; bei einem Verleiher aus Slowenien kommen die deutsche Erlaubnis, das Bauverbot und die Zwölf-Monats-Frist des AEntG hinzu.
Ein Leiharbeitnehmer hat ab dem ersten Tag Anspruch auf dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen und denselben Lohn wie Ihre vergleichbaren Beschäftigten. Ein Tarifvertrag der Zeitarbeit darf beim Lohn in der Regel nur in den ersten neun Monaten abweichen, und derselbe Arbeitnehmer darf höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate bei Ihnen arbeiten.
Beide Regeln stehen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), dem deutschen Gesetz über die Leiharbeit. Sie gelten auch, wenn der Personaldienstleister seinen Sitz in Slowenien hat. Dieser Leitfaden zeigt, wie die Fristen gezählt werden, was Sie als Entleiher selbst tun müssen und was bei einer Überschreitung passiert. Wie die Überlassung insgesamt funktioniert, erklärt unsere Seite Personalleasing erklärt.
Ab wann gilt Equal Pay für Leiharbeitnehmer?
Equal Pay gilt ab dem ersten Tag der Überlassung. Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer für die Zeit bei Ihnen die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Lohns gewähren, die für Ihren vergleichbaren Arbeitnehmer gelten (§ 8 Abs. 1 AÜG, Gleichstellungsgrundsatz). Zahlt er den Tariflohn, den Ihr vergleichbarer Arbeitnehmer bekommt, wird vermutet, dass der Lohn gleichgestellt ist.
Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, und sie hat feste Grenzen:
- Tarifvertrag der Zeitarbeit: Er darf vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen (§ 8 Abs. 2 AÜG). Ist der Verleiher nicht tarifgebunden, können er und der Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrags in dessen Geltungsbereich vereinbaren.
- Neun Monate: Beim Lohn darf der Tarifvertrag nur in den ersten neun Monaten einer Überlassung an denselben Entleiher abweichen. Ab dem zehnten Monat gilt Equal Pay, außer der Tarifvertrag erfüllt die 15-Monats-Regel unten (§ 8 Abs. 4 AÜG).
- Bis zu 15 Monate: Länger geht es nur, wenn der Tarifvertrag den Lohn nach höchstens sechs Wochen Einarbeitung stufenweise anhebt. Spätestens nach 15 Monaten muss der Lohn erreicht sein, den der Tarifvertrag als gleichwertig mit dem Tariflohn Ihrer Branche festlegt.
- Frühere Beschäftigte: War der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten bei Ihnen oder in Ihrem Konzern angestellt, gilt keine tarifliche Abweichung. Er bekommt Equal Pay ab dem ersten Tag (§ 8 Abs. 3 AÜG).
- Untergrenze: Kein Tarifvertrag darf die Lohnuntergrenze unterschreiten, die per Rechtsverordnung nach § 3a AÜG festgesetzt werden kann. Unabhängig davon gilt der gesetzliche Mindestlohn: seit 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Stunde.
Frühere Einsätze desselben Arbeitnehmers bei Ihnen zählen bei den neun Monaten mit, auch wenn ein anderer Verleiher ihn geschickt hat. Das gilt, solange zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 8 Abs. 4 AÜG).
Was Sie als Entleiher zu Equal Pay beitragen
Den Lohn zahlt der Verleiher. Gleich bezahlen kann er aber nur, wenn er weiß, was Ihr vergleichbarer Arbeitnehmer verdient. Deshalb müssen Sie im Überlassungsvertrag drei Dinge angeben (§ 12 Abs. 1 AÜG):
- die besonderen Merkmale der Tätigkeit,
- die berufliche Qualifikation, die dafür nötig ist,
- die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Lohns, die in Ihrem Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten.
Die dritte Angabe entfällt nur, soweit ein Tarifvertrag der Zeitarbeit nach § 8 Abs. 2 und 4 AÜG zulässig abweicht. Gewähren Sie Ihren Beschäftigten Sachbezüge, etwa Essen oder einen Dienstwagen, darf der Verleiher sie in Euro ausgleichen (§ 8 Abs. 1 AÜG).
Praktisch heißt das: Geben Sie dem Personaldienstleister Ihre Lohntabelle und Ihre Zuschläge für die Tätigkeit, bevor er ein Angebot macht. Ein Angebot ohne diese Angaben beruht nicht auf dem Lohn, den der Arbeitnehmer bekommen muss. Was der Lohn im Stundensatz ausmacht, zeigt unser Beitrag Was steckt im Stundensatz?.
Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer bei Ihnen bleiben?
Höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG). Die Frist gilt je Arbeitnehmer und je Entleiher, nicht je Projekt und nicht je Personaldienstleister. Sie bindet beide Seiten: Der Verleiher darf nicht länger überlassen, und Sie dürfen den Arbeitnehmer nicht länger arbeiten lassen.
- Anrechnung: Frühere Einsätze desselben Arbeitnehmers bei Ihnen zählen voll mit, auch über einen anderen Verleiher, wenn dazwischen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Ein Wechsel des Personaldienstleisters setzt die Frist also nicht zurück.
- Neubeginn: Liegen mehr als drei Monate zwischen zwei Einsätzen, beginnt die Zählung neu.
- Andere Höchstdauer: Ein Tarifvertrag Ihrer Branche kann eine andere Höchstdauer festlegen. Sind Sie nicht tarifgebunden, können Sie diese Regel in seinem Geltungsbereich durch eine Betriebsvereinbarung übernehmen. Lässt der Tarifvertrag eine Betriebsvereinbarung über die Höchstdauer zu, sind in einem nicht tarifgebundenen Betrieb bis zu 24 Monate möglich, sofern der Tarifvertrag dafür keine andere Grenze setzt.
- Kein Kettenverleih: Überlassen darf nur, wer den Arbeitnehmer selbst angestellt hat (§ 1 Abs. 1 AÜG). Ein Personaldienstleister darf also keine Arbeitskräfte weiterverleihen, die ihm selbst überlassen wurden.
Was passiert, wenn die 18 Monate überschritten werden?
Dann wird der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG). Stattdessen gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Sie werden also sein Arbeitgeber, ohne einen Arbeitsvertrag unterschrieben zu haben.
Der Arbeitnehmer kann das verhindern. Er muss innerhalb eines Monats nach der Überschreitung schriftlich erklären, dass er bei seinem Verleiher bleiben will (Festhaltenserklärung). Diese Erklärung muss er vorher persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegen, und sie muss spätestens am dritten Tag danach beim Verleiher oder bei Ihnen eingehen (§ 9 Abs. 2 AÜG).
Dieselbe Folge tritt ein, wenn der Verleiher keine Erlaubnis hat. Sie tritt auch ein, wenn der Vertrag die Überlassung nicht ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet oder den Arbeitnehmer nicht vor dem Einsatz benennt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AÜG).
Dazu kommen Bußgelder. Überlässt der Verleiher länger als erlaubt, drohen ihm bis zu 30.000 €. Gewährt er nicht die gleichen Arbeitsbedingungen, drohen ihm bis zu 500.000 € (§ 16 AÜG).
Auch Ihnen als Entleiher drohen bis zu 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a, 1c, 1d und 1f AÜG). Das gilt, wenn Sie Arbeitskräfte eines Verleihers ohne Erlaubnis einsetzen oder der Vertrag die Überlassung nicht rechtzeitig bezeichnet oder den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig benennt. Es gilt auch, wenn Leiharbeitnehmer in Ihrem Baubetrieb Arbeiten verrichten, die üblicherweise Arbeiter erledigen.
Was bei einem Personaldienstleister aus Slowenien hinzukommt
Für einen Verleiher mit Sitz in Slowenien gelten Equal Pay und die 18 Monate genauso. Dazu kommen vier Punkte, die Sie vor dem ersten Einsatz klären sollten.
- Deutsche Erlaubnis: Auch ein Verleiher aus dem Ausland braucht die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG). Im Vertrag muss er erklären, ob er sie besitzt (§ 12 Abs. 1 AÜG). Evroproces d.o.o. hat diese Erlaubnis seit dem 30. April 2025, verlängert bis zum 29. April 2027. Welche Nachweise Sie außerdem prüfen sollten, zeigt unsere Checkliste für Personaldienstleister aus Slowenien.
- Vertrag in Textform: Der Überlassungsvertrag braucht Textform, zum Beispiel eine E-Mail; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig (§ 12 Abs. 1 AÜG). Er muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, und jeder Arbeitnehmer muss vor dem Einsatz mit Bezug auf den Vertrag benannt sein.
- Kein Verleih in den Bau: In Betriebe des Baugewerbes dürfen Arbeitnehmer für Arbeiten, die üblicherweise Arbeiter verrichten, grundsätzlich nicht überlassen werden (§ 1b AÜG). Bauarbeiten in Deutschland führen wir deshalb immer als Projektarbeit der EP Montaža d.o.o. auf Grundlage eines Werkvertrags aus. Den Unterschied erklärt unser Beitrag Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag.
- Zweite Frist nach zwölf Monaten: § 13b Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) setzt Arbeitgebern mit Sitz im Ausland eine zweite Frist, auch bei Leiharbeit. Nach zwölf Monaten Beschäftigung in Deutschland gelten zusätzlich die Arbeitsbedingungen, die Gesetze und allgemeinverbindliche Tarifverträge am Arbeitsort vorschreiben. Ausgenommen sind die Regeln zu Abschluss und Beendigung des Arbeitsvertrags und die betriebliche Altersversorgung. Teilt der Arbeitgeber dem Zoll vor Ablauf der zwölf Monate die Gründe mit, gilt das erst nach 18 Monaten. Wie diese Mitteilung funktioniert, erklärt unser Beitrag zur Verlängerung einer Entsendung nach Deutschland.
Zeitplan für einen langen Einsatz
Für denselben Arbeitnehmer, dessen Einsatz bei Ihnen nie länger als drei Monate unterbrochen wird, ergibt sich dieser Zeitplan:
| Zeitpunkt | Was gilt | Wer handelt |
|---|---|---|
| Vor dem ersten Tag | Vertrag in Textform, als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet, Arbeitnehmer benannt; Ihre Angaben zu Tätigkeit, Qualifikation und Vergleichslohn | Verleiher und Sie |
| Ab dem ersten Tag | Equal Pay, außer ein Tarifvertrag der Zeitarbeit weicht zulässig ab | Verleiher |
| Ab dem zehnten Monat | Equal Pay, außer ein Tarifvertrag mit stufenweiser Heranführung gilt | Verleiher |
| Nach zwölf Monaten | Zusätzliche deutsche Arbeitsbedingungen nach § 13b AEntG, nach Mitteilung an den Zoll erst nach 18 Monaten | Verleiher als Arbeitgeber |
| Spätestens nach 15 Monaten | Gleichwertiger Lohn nach dem Tarifvertrag | Verleiher |
| Nach 18 Monaten | Der Einsatz endet, außer eine tarifliche Regel Ihrer Branche erlaubt mehr | Verleiher und Sie |
Klären Sie vor Vertragsschluss schriftlich mit Ihrem Personaldienstleister:
- welche Lohnregel gilt, Equal Pay ab dem ersten Tag oder ein Tarifvertrag der Zeitarbeit, und wenn ja, welcher,
- wer die Monate je Arbeitnehmer zählt, einschließlich früherer Einsätze bei Ihnen über andere Personaldienstleister,
- wie ein Arbeitnehmer ersetzt wird, bevor die Höchstdauer erreicht ist.
Nächster Schritt
Kann Ihr Einsatz länger als neun Monate dauern, nennen Sie die voraussichtliche Dauer gleich in der Anfrage. Dann lassen sich Lohnregel und Fristen vor dem Angebot klären und nicht erst während des Einsatzes.
Für ein Angebot brauchen wir den Beruf und die nötigen Zertifikate, die Anzahl der Arbeitskräfte, den Einsatzort, Beginn und Dauer sowie Ihre Lohntabelle für vergleichbare Arbeit. Wir antworten innerhalb von 24 Stunden. Ihre Anfrage senden Sie über die Seite Arbeitskräfte anfordern.
Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage am 20. Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen & weiterführende Links
- 01Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) § 1 — Erlaubnispflicht, Überlassungshöchstdauer (gesetze-im-internet.de, read 20 October 2026)gesetze-im-internet.de
- 02AÜG § 1b — Einschränkungen im Baugewerbe (gesetze-im-internet.de, read 20 October 2026)gesetze-im-internet.de
- 03AÜG § 8 — Grundsatz der Gleichstellung (gesetze-im-internet.de, read 20 October 2026)gesetze-im-internet.de
- 04AÜG § 9 — Unwirksamkeit, Festhaltenserklärung (gesetze-im-internet.de, read 20 October 2026)gesetze-im-internet.de
- 05AÜG § 10 — Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit (gesetze-im-internet.de, read 20 October 2026)gesetze-im-internet.de
- 06AÜG § 12 — Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher, Textform (gesetze-im-internet.de, read 20 October 2026)gesetze-im-internet.de
- 07AÜG § 16 — Ordnungswidrigkeiten (gesetze-im-internet.de, read 20 October 2026)gesetze-im-internet.de
- 08Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) § 13b — Langzeitentsendung (gesetze-im-internet.de, read 20 October 2026)gesetze-im-internet.de
- 09Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) § 2 — Allgemeine Arbeitsbedingungen, Abs. 2 Überlassung (gesetze-im-internet.de, read 20 October 2026)gesetze-im-internet.de
- 10Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) § 1 — 13,90 € ab 1. Januar 2026 (gesetze-im-internet.de, read 20 October 2026)gesetze-im-internet.de


