In diesem Artikel
- Wer Entleiher ist und was beim Verleiher bleibt
- Was Sie dem Verleiher vor dem Einsatz schicken müssen
- Arbeitsschutz auf Ihrer Baustelle oder in Ihrem Werk
- Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Stundenaufzeichnung
- Gleichbehandlung: Lohn, Leistungen und offene Stellen
- Was Sie riskieren, wenn Sie diese Pflichten versäumen
- Checkliste für die erste Woche
- Nächster Schritt
Das Wichtigste in Kürze
Bei der Arbeitnehmerüberlassung in Slowenien ist der Verleiher Arbeitgeber, doch Sie als Entleiher verantworten Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten, gleich was die Vereinbarung mit dem Verleiher sagt. Vor Arbeitsbeginn schicken Sie dem Verleiher die Arbeitsbedingungen, Ihre Gefährdungsbeurteilung und richtige Lohndaten nach dem Tarifvertrag, der Sie bindet. Ein Leiharbeitnehmer hat bei Ihnen dieselben Rechte und Leistungen wie Ihre Beschäftigten, und für seinen Lohn haften Sie subsidiär.
Wenn Sie Arbeitskräfte über einen Personaldienstleister einsetzen, schließen Sie mit ihnen keinen Arbeitsvertrag. Das slowenische Recht nennt das Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher (zagotavljanje dela delavcev uporabniku): Arbeitgeber bleibt der Verleiher, Ihr Unternehmen ist der Entleiher. Solange der Leiharbeitnehmer bei Ihnen arbeitet, tragen Sie vier Pflichten, die kein Vertrag auf den Verleiher übertragen kann. ZDR-1 ist das slowenische Gesetz über Arbeitsverhältnisse.
- Arbeitsschutz: Das slowenische Arbeitsschutzgesetz (ZVZD-1) behandelt Sie insoweit als Arbeitgeber.
- Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten: Dafür sind Sie verantwortlich, unabhängig von der Vereinbarung mit dem Verleiher (Art. 62 ZDR-1).
- Gleichbehandlung: Der Leiharbeitnehmer hat bei Ihnen dieselben Rechte und Leistungen wie Ihre Stammbelegschaft (Art. 63 ZDR-1).
- Richtige Lohndaten: Sie haften für die Angaben, aus denen der Verleiher den Lohn abrechnet (Art. 62 ZDR-1).
Wie Personalleasing in der Praxis abläuft und was der Verleiher übernimmt, beschreibt unsere Seite Personalleasing erklärt. Unten wird jede Pflicht einzeln erklärt, am Ende folgt eine Checkliste für die erste Woche.
Wer Entleiher ist und was beim Verleiher bleibt
Entleiher ist das Unternehmen, zu dem der Verleiher seinen Arbeitnehmer schickt. Der Arbeitnehmer arbeitet nach Ihren Weisungen, den Lohn zahlt der Verleiher (Art. 63 ZDR-1). Vor Arbeitsbeginn müssen Sie mit dem Verleiher eine schriftliche Vereinbarung über die Rechte und Pflichten aller drei Beteiligten schließen (Art. 62 ZDR-1).
Die Vereinbarung verteilt Aufgaben, aber keine Verantwortung. ZDR-1 legt ausdrücklich fest, dass der Entleiher für Gesundheitsschutz, Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten verantwortlich ist, gleich was in der Vereinbarung steht. ZVZD-1 behandelt einen Entleiher, zu dem Leiharbeitnehmer überlassen werden, als Arbeitgeber (Art. 5).
| Pflicht | Wer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und Lohnzahlung, Sozialbeiträge | Verleiher | Art. 59 und 61 ZDR-1 |
| Weiterbildung und Schulung des Arbeitnehmers | Verleiher; was während des Einsatzes geschieht, regelt die Vereinbarung | Art. 62 ZDR-1 |
| Arbeitsanweisungen und Führung der Arbeit | Entleiher | Art. 63 ZDR-1 |
| Gefährdungsbeurteilung, Sicherheitserklärung, sicherer Arbeitsplatz | Entleiher | Art. 62 ZDR-1; Art. 5, 17 und 18 ZVZD-1 |
| Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten | Entleiher | Art. 62 ZDR-1 |
| Arbeitszeitaufzeichnung | Verleiher, mit Daten des Entleihers | Aufzeichnungsgesetz (ZEPDSV); Erläuterung des Arbeitsministeriums, 2025 |
| Meldung eines Arbeitsunfalls an die Arbeitsinspektion | beide sind Arbeitgeber nach ZVZD-1; wer meldet, regelt die Vereinbarung | Art. 41 ZVZD-1 |
| Lohn, den der Verleiher nicht zahlt | Entleiher, wenn der Verleiher nicht zahlt | Art. 62 ZDR-1 |
Was Sie dem Verleiher vor dem Einsatz schicken müssen
Die erste Pflicht entsteht, bevor der Arbeitnehmer ankommt. Sie müssen dem Verleiher alle Voraussetzungen mitteilen, die der Arbeitnehmer erfüllen muss, und ihm Ihre Gefährdungsbeurteilung vorlegen (Art. 62 ZDR-1). Die Gefährdungsbeurteilung ist das schriftliche Dokument, in dem Sie die Gefahren am Arbeitsplatz und die Schutzmaßnahmen festhalten (Art. 17 ZVZD-1).
In der Sicherheitserklärung mit Gefährdungsbeurteilung legen Sie auch besondere gesundheitliche Anforderungen an die Tätigkeit fest (Art. 17 ZVZD-1). Daraus erkennt der Verleiher, welche ärztliche Untersuchung und welche Schulung nötig sind. Schicken Sie ihm vor Arbeitsbeginn:
- eine Tätigkeitsbeschreibung mit Voraussetzungen: Qualifikationen, Zertifikate, Erfahrung, Schichten und Arbeitsort;
- die Gefährdungsbeurteilung für diesen Arbeitsplatz, mit den gesundheitlichen Anforderungen;
- Lohndaten: den Tarifvertrag und die betrieblichen Regelungen, die Sie binden, die Lohngruppe eines vergleichbaren Arbeitsplatzes sowie die Zuschläge für Schicht-, Nacht- und Mehrarbeit;
- eine Mitteilung, wenn Ihre Beschäftigten streiken oder wenn Sie in den letzten 12 Monaten einer größeren Zahl von Beschäftigten gekündigt haben. Leiharbeitnehmer dürfen keine Streikenden ersetzen und nach solchen Kündigungen nicht eingesetzt werden; den Verleiher müssen Sie innerhalb von acht Tagen informieren (Art. 59 ZDR-1).
Die Lohndaten sind keine Formalie. Ein Leiharbeitnehmer muss bei Ihnen nach dem Tarifvertrag und den betrieblichen Regelungen bezahlt werden, die Sie binden (Art. 61 und 63 ZDR-1). Der Verleiher kann diesen Lohn nur aus Ihren Daten abrechnen. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit haften Sie (Art. 62 Abs. 5 ZDR-1).
Manche Arbeitsplätze sind für Leiharbeitnehmer gesperrt. Sie dürfen sie nicht dort einsetzen, wo Ihre Gefährdungsbeurteilung eine zeitliche Begrenzung der Gefahrenexposition vorsieht (Art. 59 ZDR-1). Die übrigen Verbote und die 25-%-Regel erklärt unser Beitrag Arbeitnehmerüberlassung oder Personalvermittlung in Slowenien.
Arbeitsschutz auf Ihrer Baustelle oder in Ihrem Werk
Für die Sicherheit eines Leiharbeitnehmers sind Sie genauso verantwortlich wie für Ihre eigenen Beschäftigten. ZVZD-1 behandelt Sie als Arbeitgeber, also gelten alle seine Pflichten.
- Sicherheitserklärung: Händigen Sie dem Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn den Teil aus, der ihn betrifft. Das Gesetz verlangt das für alle, die am Arbeitsplatz anwesend sind (Art. 18 ZVZD-1).
- Unterrichtung: Der Arbeitnehmer muss die Gefahren und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz kennen und wissen, wer für Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung zuständig ist (Art. 37 ZVZD-1). Vereinbaren Sie mit dem Verleiher, in welcher Sprache er schriftliche Anweisungen erhält.
- Sicherheitsunterweisung: Sie findet vor Arbeitsbeginn und bei jeder Änderung der Tätigkeit statt, während der Arbeitszeit und kostenlos für den Arbeitnehmer (Art. 38 ZVZD-1). Legen Sie in der Vereinbarung fest, wer den allgemeinen und wer den arbeitsplatzbezogenen Teil übernimmt.
- Persönliche Schutzausrüstung: Der Arbeitgeber muss sie bereitstellen, wenn das Arbeitsumfeld trotz anderer Maßnahmen nicht sicher ist (Art. 19 ZVZD-1). Da nach ZVZD-1 beide Arbeitgeber sind, regeln Sie in der Vereinbarung, wer sie stellt und wer das Tragen kontrolliert.
- Unfälle: Melden Sie sie sofort der Arbeitsinspektion (Art. 41 ZVZD-1). Das gilt für einen tödlichen Unfall, einen Unfall mit mehr als drei Arbeitstagen Arbeitsunfähigkeit, einen Unfall mit mehreren Verletzten und ein gefährliches Ereignis. Sie und der Verleiher sind hier beide Arbeitgeber, also vereinbaren Sie, wer meldet und wie Sie sich gegenseitig informieren.
Der Arbeitnehmer darf die Arbeit außerdem verweigern, wenn der Entleiher Gesetz, Tarifvertrag oder eigene betriebliche Regelungen nicht einhält (Art. 63 ZDR-1). Mangelnder Arbeitsschutz riskiert also nicht nur einen Unfall, sondern auch einen Arbeitsstillstand. Ein Arbeitsinspektor kann bei Ihnen zudem eine Prüfung der Sicherheitsunterweisung anordnen (Art. 38 ZVZD-1).
Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Stundenaufzeichnung
Für Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten des Leiharbeitnehmers sind Sie verantwortlich (Art. 62 ZDR-1). Das betrifft den Schichtplan, Überstunden, die Pause während der Arbeit sowie die tägliche und wöchentliche Ruhezeit. Ihr Vorarbeiter muss darauf achten wie bei der eigenen Belegschaft.
Die Arbeitszeitaufzeichnung führt der Verleiher als Arbeitgeber. So hat es das slowenische Arbeitsministerium zur Novelle des Gesetzes über Aufzeichnungen im Bereich Arbeit und soziale Sicherheit erläutert (ZEPDSV-B, 23. 4. 2025). Weil die Arbeit bei Ihnen stattfindet, rät das Ministerium, in der schriftlichen Vereinbarung festzulegen, wie Sie dem Verleiher die Stunden übermitteln.
Halten Sie in der Praxis fest, wer Kommen und Gehen erfasst, wer die Stunden freigibt und bis zu welchem Tag im Monat der Verleiher sie erhält. Den Jahresurlaub nimmt der Arbeitnehmer in Absprache mit dem Verleiher und mit Ihnen (Art. 63 ZDR-1).
Gleichbehandlung: Lohn, Leistungen und offene Stellen
Während der Arbeit bei Ihnen gelten für den Leiharbeitnehmer ZDR-1, die Tarifverträge, die Sie binden, und Ihre betrieblichen Regelungen (Art. 63 ZDR-1). Dazu gehören auch die Leistungen, die Sie Ihren Beschäftigten im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewähren.
Prüfen Sie, welche Leistungen Sie haben. Denken Sie an Kantine oder Verpflegung während der Arbeit, organisierten Werkverkehr, Arbeitskleidung und Umkleideräume. Erhalten Ihre Beschäftigten sie wegen ihrer Beschäftigung, muss auch der Leiharbeitnehmer sie erhalten.
Sie müssen den Leiharbeitnehmer außerdem über offene Stellen in Ihrem Unternehmen informieren und ihm dieselbe Chance auf eine unbefristete Anstellung geben wie Ihren Beschäftigten (Art. 166 ZUTD, slowenisches Arbeitsmarktgesetz). Verlangt es die Gewerkschaft oder der Betriebsrat, informieren Sie ihn einmal jährlich über die Gründe für den Einsatz von Leiharbeitnehmern und deren Zahl (Art. 59 ZDR-1).
Was Sie riskieren, wenn Sie diese Pflichten versäumen
Das größte finanzielle Risiko ist die subsidiäre Haftung für Löhne. Sie haften für Löhne und andere Zahlungen für die Zeit der Arbeit bei Ihnen, wenn der Verleiher sie nicht zahlt (Art. 62 Abs. 6 ZDR-1). Subsidiär heißt: Der Arbeitnehmer kann das Geld von Ihnen verlangen, wenn er es vom Verleiher nicht bekommt.
Das zweite Risiko ist ein Verleiher ohne Erlaubnis. Ein Entleiher, der einen Arbeitnehmer von einem Verleiher ohne Erlaubnis und Registereintrag annimmt, riskiert eine Geldbuße von 10.000 bis 30.000 Euro (Art. 178 ZUTD). Bei Entleihern mit zehn oder weniger Beschäftigten beträgt sie 5.000 bis 10.000 Euro. Prüfen Sie den Eintrag im öffentlichen Register der Verleiher auf podatki.gov.si.
Das dritte Risiko ist ein Stillstand. Ein Arbeitnehmer kann die Arbeit verweigern, wenn bei Ihnen Gesetz, Tarifvertrag oder betriebliche Regelungen nicht eingehalten werden. Falsche Lohndaten bedeuten einen falschen Lohn, und für diese Daten haften Sie.
Checkliste für die erste Woche
- Vor der Unterschrift: Prüfen Sie, ob der Verleiher im Register steht und unter welcher Registernummer.
- Vor Arbeitsbeginn: Unterschreiben Sie die schriftliche Vereinbarung und schicken Sie dem Verleiher Tätigkeitsbeschreibung, Gefährdungsbeurteilung und Lohndaten.
- Legen Sie in der Vereinbarung fest, wer die Schutzausrüstung stellt, wer die arbeitsplatzbezogene Unterweisung übernimmt, wie die Stunden zum Verleiher gelangen und wer einen Unfall meldet.
- Erster Tag: Händigen Sie die Sicherheitserklärung aus, stellen Sie die Ansprechpartner für Erste Hilfe und Evakuierung vor und führen Sie die Unterweisung am Arbeitsplatz durch.
- Erste Woche: Prüfen Sie, ob der Arbeitnehmer dieselben Leistungen erhält wie Ihre Beschäftigten und ob Schichten und Ruhezeiten im gesetzlichen Rahmen bleiben.
- Monatsende: Schicken Sie dem Verleiher bis zum vereinbarten Tag die freigegebenen Stunden und Zuschläge.
Diese Regeln gelten für Arbeit in Slowenien. Bei Projekten in Österreich oder Deutschland kommen die Regeln des Einsatzlandes hinzu. Wann ein deutsches Projekt Arbeitnehmerüberlassung und wann ein Werkvertrag ist, erklärt der Beitrag Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag.
Nächster Schritt
Evroproces d.o.o. ist im Register des slowenischen Arbeitsministeriums unter der Registernummer 111 eingetragen. Unsere Arbeitskräfte für Produktion, Schweißen, Schlosserarbeiten und Rohrleitungsbau bleiben bei uns angestellt. Für Einsätze in Österreich und Deutschland besorgen wir die A1-Bescheinigungen, also die Formulare, die belegen, dass der Arbeitnehmer während der Arbeit im Ausland in Slowenien versichert bleibt.
Planen Sie ein Projekt oder eine Produktionsspitze in Slowenien, Österreich oder Deutschland, beschreiben Sie den Bedarf auf unserer Seite Arbeitskräfte anfordern: Profil, Anzahl, Ort, Beginn und Dauer. Auf Anfragen antworten wir innerhalb von 24 Stunden.
Quellen & weiterführende Links
- 01Zakon o delovnih razmerjih (ZDR-1), 59.–63. člen — PISRS (2026-10-13)pisrs.si
- 02Zakon o varnosti in zdravju pri delu (ZVZD-1), Uradni list RS, št. 43/2011, 5., 17.–19., 37., 38. in 41. člen — PISRS (2026-10-13)pisrs.si
- 03Zakon o urejanju trga dela (ZUTD), 163., 166. in 178. člen — PISRS (2026-09-18)pisrs.si
- 04Novosti glede beleženja izrabe delovnega časa na podlagi novele ZEPDSV-B, verzija 1.2, 23. 4. 2025 — MDDSZ, gov.si (2026-10-13)gov.si
- 05Zagotavljanje dela delavcev uporabniku — gov.si (2026-10-13)gov.si
- 06Register domačih pravnih in fizičnih oseb za zagotavljanje dela delavcev uporabniku — podatki.gov.si (2026-10-13)podatki.gov.si


