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Für Unternehmen11 Min. Lesezeit

Leiharbeit aus Slowenien: wer Arbeitgeber ist, wer zahlt

Najem, izposoja oder kadrovska agencija im slowenischen Angebot: wer Arbeitgeber ist, was Sie zahlen, die 25-%-Regel und die Prüfung im MDDSZ-Register.

Verfasst von Evroproces d.o.o.

Das Wichtigste in Kürze

  • Najem delavcev, izposoja delavcev und posojanje delavcev sind umgangssprachliche Namen für eine gesetzliche Leistung in Slowenien: zagotavljanje dela delavcev uporabniku, die Arbeitnehmerüberlassung (ZUTD, Art. 163). Arbeitgeber ist der Personaldienstleister, Sie führen die Arbeit.
  • Kadrovska agencija (Personalagentur) ist kein Rechtsbegriff. Gemeint sein kann dieselbe Leistung oder eine Personalvermittlung, bei der Sie den Kandidaten selbst einstellen. Fragen Sie, wer den Arbeitsvertrag unterschreibt.
  • Sie zahlen dem Verleiher eine Rechnung, die Lohn, Sozialabgaben, Zulagen und die Dienstleistung deckt. Vom Arbeitnehmer darf für die Überlassung nichts verlangt werden (ZUTD, Art. 165).
  • Leiharbeitnehmer dürfen höchstens 25 % Ihrer Belegschaft ausmachen, sofern der Branchentarifvertrag nichts anderes vorsieht; unbefristet beim Verleiher Beschäftigte zählen nicht, kleine Arbeitgeber sind ausgenommen (ZDR-1, Art. 59).
  • Sie dürfen Arbeitnehmer nur von einem Verleiher mit Erlaubnis und Eintrag im MDDSZ-Register übernehmen. Prüfen Sie die öffentliche Datei vor der Unterschrift; sonst drohen 10.000 bis 30.000 Euro Geldbuße (ZUTD, Art. 178).

Najem delavcev, izposoja delavcev und posojanje delavcev sind drei umgangssprachliche Namen für eine einzige gesetzliche Leistung in Slowenien: zagotavljanje dela delavcev uporabniku, die Arbeitnehmerüberlassung. Arbeitgeber ist der Personaldienstleister: Er schließt den Arbeitsvertrag, rechnet den Lohn ab und führt die Sozialabgaben ab. Sie als Entleiher (im Gesetz: uporabnik) führen die Arbeit, stellen einen sicheren Arbeitsplatz und bezahlen die Rechnung des Verleihers. Eine kadrovska agencija, wörtlich Personalagentur, ist dagegen kein Rechtsbegriff: Sie kann genau das leisten oder nur Kandidaten vermitteln, die Sie dann selbst einstellen. Der Unterschied liegt nicht im Wort auf dem Angebot, sondern darin, wer den Arbeitsvertrag unterschreibt und wer im Register des Arbeitsministeriums steht.

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Drei Begriffe, zwei gesetzliche Tätigkeiten

Das slowenische Recht kennt zwei getrennte Tätigkeiten, die Unternehmen im Alltag mit denselben Wörtern belegen. Die erste ist zagotavljanje dela delavcev uporabniku (ZUTD Art. 163; ZDR-1 Art. 59–63), die Arbeitnehmerüberlassung: Der Arbeitnehmer ist beim Verleiher angestellt und arbeitet bei Ihnen, nach Ihren Weisungen, mit Ihren Betriebsmitteln und in Ihrem Arbeitsprozess. Die zweite ist posredovanje zaposlitve, die Personalvermittlung (ZUTD Art. 25): Die Agentur sucht einen Kandidaten und verweist ihn an Sie; eingestellt wird er von Ihnen.

Begriff im AngebotGesetzliche TätigkeitArbeitgeberErlaubnis und Register
najem delavcev, najem delovne sile (Personalleasing, Leiharbeit)zagotavljanje dela delavcev uporabniku (Arbeitnehmerüberlassung)der VerleiherErlaubnis des MDDSZ + Registereintrag (ZUTD Art. 163, 167)
izposoja delavcev, posojanje delavcev, agencijski delavci (Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeitnehmer)zagotavljanje dela delavcev uporabnikuder Verleiherdasselbe: Erlaubnis + Register
kadrovska agencija, agencija za zaposlovanje (Personalagentur, Personaldienstleister)kein Rechtsbegriff: Arbeitnehmerüberlassung oder Personalvermittlungder Verleiher oder Sie, je nach Leistungfür die Überlassung das Register; für die Vermittlung als Marktleistung keine
posredovanje zaposlitve, iskanje in selekcija (Personalvermittlung, Search and Selection)posredovanje zaposlitve (ZUTD Art. 25)Siefreie Marktleistung (SKD 78.100); eine Konzession nur für öffentliche Arbeitsmarktdienstleistungen

Die praktische Folge: Ein Angebot mit der Überschrift kadrovska agencija sagt noch nichts darüber, was Sie einkaufen. Stellen Sie eine Frage: Wer unterschreibt den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer? Der Verleiher: dann ist es Arbeitnehmerüberlassung, und der Anbieter muss im Register stehen. Sie: dann ist es Personalvermittlung, und nach Abschluss der Suche tragen Sie jede Arbeitgeberpflicht selbst.

Bei Evroproces bleiben die Arbeitnehmer immer bei uns angestellt: Wir suchen, prüfen und wählen die Arbeitnehmer selbst aus, und sie arbeiten auf Ihrem Projekt oder in Ihrer Fertigung. Wir vermitteln keine Kandidaten in eine Direktanstellung beim Kunden. Wie die Auswahl abläuft, steht auf unserer Seite zur Personalvermittlung; wie die Überlassung selbst funktioniert, auf der Seite Personalleasing erklärt.

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Wer Arbeitgeber ist und wer was bezahlt

An der Arbeitnehmerüberlassung sind zwei Verträge und drei Parteien beteiligt. Der Verleiher schließt mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag (ZDR-1 Art. 59) und mit Ihnen die schriftliche Überlassungsvereinbarung (Art. 62). Der Arbeitnehmer arbeitet nach Ihren Weisungen (Art. 63); den Lohn zahlt der Verleiher.

  • Der Verleiher (Arbeitgeber): Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und Lohnzahlung, Sozialabgaben, Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlung, arbeitsmedizinische Untersuchungen, Aus- und Weiterbildung (ZDR-1 Art. 62 Abs. 3). Er muss dem Arbeitnehmer alle Rechte aus dem Arbeitsverhältnis gewähren (ZUTD Art. 165) und darf vom Arbeitnehmer oder Bewerber für die Überlassung keine Zahlung oder sonstige Vergütung verlangen (ZUTD Art. 165 Abs. 3).
  • Sie (Entleiher): Arbeit, Weisungen, Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten, Arbeitsschutz. Für die Einhaltung dieser Vorschriften sind Sie verantwortlich, unabhängig davon, was in der Vereinbarung steht (ZDR-1 Art. 62 Abs. 2). Vor Arbeitsbeginn müssen Sie dem Verleiher alle Anforderungen des Arbeitsplatzes mitteilen und Ihre Gefährdungsbeurteilung übergeben (Art. 62 Abs. 1). Für die Richtigkeit der Entgeltdaten, die Sie dem Verleiher zur Abrechnung liefern, haften Sie (Art. 62 Abs. 5).
  • Der Arbeitnehmer: arbeitet nach Ihren Weisungen; verletzen Sie Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten, darf er die Arbeit verweigern (Art. 63 Abs. 4). Der Jahresurlaub wird zwischen Arbeitnehmer, Verleiher und Ihnen abgestimmt.

Was Sie zahlen: Der Verleiher stellt Ihnen die Zeit in Rechnung, die der Arbeitnehmer bei Ihnen gearbeitet hat. Weil der überlassene Arbeitnehmer während des Einsatzes Entgelt und Bedingungen nach dem Tarifvertrag und den betrieblichen Regelungen erhalten muss, die für Sie gelten (ZDR-1 Art. 61 und 63), ist der Ausgangspunkt des Preises Ihre eigene Entgeltgruppe für eine vergleichbare Stelle; Sozialabgaben, Zulagen und die Dienstleistung des Verleihers kommen hinzu. Der Arbeitnehmer zahlt nichts.

Eine Folge, die Einkäufer gern übersehen: Für Löhne und sonstige Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis für die Zeit, in der der Arbeitnehmer bei Ihnen gearbeitet hat, haften Sie als Entleiher subsidiär (ZDR-1 Art. 62 Abs. 6). Zahlt der Verleiher nicht, kann sich der Arbeitnehmer an Sie halten. Deshalb ist nicht gleichgültig, wen Sie wählen und ob er im Register steht.

03

Was der Entleiher darf und nicht darf: 25-%-Regel, Streik, Arbeitsschutz

Das ZDR-1 setzt dem Entleiher drei Arten von Grenzen. Die erste ist zahlenmäßig: Leiharbeitnehmer dürfen bei Ihnen nicht mehr als 25 % Ihrer eigenen Beschäftigten ausmachen, sofern ein Branchentarifvertrag nichts anderes bestimmt. Nicht mitgezählt werden Leiharbeitnehmer, die beim Verleiher unbefristet beschäftigt sind; für kleine Arbeitgeber, also solche mit zehn oder weniger Beschäftigten, gilt die Grenze nicht (Art. 59 Abs. 3 und Art. 5). Planen Sie eine größere Kolonne, prüfen Sie Ihren Branchentarifvertrag und fragen Sie den Verleiher, wie seine Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Die zweite sind Verbote. Sie dürfen Leiharbeitnehmer nicht einsetzen, um streikende Beschäftigte zu ersetzen; nicht, wenn Sie in den letzten 12 Monaten einer größeren Zahl von Beschäftigten gekündigt haben; nicht auf Arbeitsplätzen, für die Ihre Gefährdungsbeurteilung zeitlich begrenzte Expositionen vorsieht; und nicht in weiteren Fällen, die der Branchentarifvertrag festlegt (Art. 59 Abs. 2). Über einen Streik oder eine Massenkündigung müssen Sie den Verleiher innerhalb von acht Tagen informieren (Art. 59 Abs. 4).

Die dritte ist die Gleichbehandlung. Während des Einsatzes gelten für den Arbeitnehmer das ZDR-1, Ihr Tarifvertrag und Ihre betrieblichen Regelungen einschließlich der Leistungen, die Sie Ihren eigenen Beschäftigten gewähren (Art. 63 Abs. 2 und 3). Verlangen es Gewerkschaft, Betriebsrat oder Arbeitnehmervertreter, müssen Sie sie einmal jährlich über die Gründe für den Einsatz von Leiharbeitnehmern und deren Zahl informieren (Art. 59 Abs. 5).

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Was die Vereinbarung mit dem Verleiher vor Arbeitsbeginn enthalten muss

Die schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Verleiher muss vor Arbeitsbeginn geschlossen sein und die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Entleiher näher regeln (ZDR-1 Art. 62 Abs. 2). Ein Formular schreibt das Gesetz nicht vor; die Praxis zeigt, was nicht fehlen darf:

  1. Stellenprofil, geforderte Qualifikationen und Zertifikate sowie die Arbeitsbedingungen, die Sie dem Verleiher vorab mitgeteilt haben;
  2. die Gefährdungsbeurteilung für diesen Arbeitsplatz, dem Verleiher vor Arbeitsbeginn übergeben;
  3. die Abrechnungsgrundlage: der für Sie geltende Tarifvertrag und die betrieblichen Regelungen, die Entgeltgruppe der vergleichbaren Stelle, Zulagen, Überstunden, Schichten;
  4. wer die geleisteten Stunden wie freigibt und bis wann der Verleiher die Abrechnungsdaten erhält;
  5. Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers während des Einsatzes (Art. 62 Abs. 3);
  6. Austausch eines Arbeitnehmers, der nicht passt, und die Kündigungsfrist der Zusammenarbeit; bei Evroproces sind es 30 Tage;
  7. bei Arbeit im Ausland: wer die A1-Bescheinigung, die Entsendemeldung im Einsatzland, Unterkunft und Anreise organisiert.

Der Arbeitnehmer muss bei der Überlassung schriftlich über den Entleiher, die dortigen Arbeitsbedingungen und seine Rechte und Pflichten informiert werden (Art. 62 Abs. 4). Kann ein Verleiher Ihnen diese Mitteilung auf Nachfrage nicht zeigen, sagt das etwas über den Rest seiner Unterlagen. Was Sie von einem Anbieter verlangen sollten, der nach Deutschland entsendet, steht in unserer Checkliste zu Lizenzen und Dokumenten eines Personaldienstleisters.

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So prüfen Sie das MDDSZ-Register und was Sie ohne Prüfung riskieren

Arbeitnehmer überlassen darf nur ein Arbeitgeber, der die Erlaubnis des für Arbeit zuständigen Ministeriums erhalten hat und im Register der inländischen juristischen und natürlichen Personen für die Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung eingetragen ist oder, bei Sitz in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz, im Verzeichnis ausländischer Personen (ZUTD Art. 163 und 167). Sie als Entleiher dürfen Leiharbeitnehmer nur von einem solchen Arbeitgeber übernehmen (ZUTD Art. 166 Abs. 2).

  1. Öffnen Sie das öffentliche Register auf dem Open-Data-Portal podatki.gov.si: Register domačih pravnih in fizičnih oseb za zagotavljanje dela delavcev uporabniku. Das Ministerium veröffentlicht es als XLSX-Datei mit Stichtag; Agenturen mit Sitz im Ausland stehen in einem getrennten Verzeichnis (evidenca tujih oseb).
  2. Suchen Sie die Firma des Anbieters. Das Register enthält die Registernummer (evidenčna oznaka), Firma und Sitz, den Vertretungsberechtigten, die Betriebsanschrift und die Bescheidnummer (ZUTD Art. 170). Mit Stand 7. September 2026 enthält das Register 94 inländische Agenturen; Evroproces d.o.o. ist unter der Nummer 111 mit Bescheid Nr. 11002-41/2015/12 eingetragen.
  3. Gleichen Sie die Daten mit dem Angebot ab: Firma und Registriernummer auf dem Angebot müssen die aus dem Register sein, nicht eine verbundene Gesellschaft oder eine Marke. Überlassungen zwischen verbundenen Unternehmen sind verboten (ZUTD Art. 165 Abs. 4).
  4. Verlangen Sie, was das Register nicht zeigt: die Eintragungsbestätigung, die Haftpflichtversicherung und, wenn die Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten, die deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Unsere sind auf der Seite Unternehmensdokumente veröffentlicht.

Was Sie ohne Prüfung riskieren: Ein Entleiher, der einen Leiharbeitnehmer von einem Arbeitgeber ohne Erlaubnis und Registereintrag übernimmt, wird mit 10.000 bis 30.000 Euro Geldbuße belegt, ein Entleiher mit zehn oder weniger Beschäftigten mit 5.000 bis 10.000 Euro, die verantwortliche Person mit 4.000 Euro (ZUTD Art. 178). Ein Anbieter ohne Erlaubnis riskiert bis zu 50.000 Euro (Art. 179). Dazu kommt die subsidiäre Haftung für Löhne aus dem vorigen Abschnitt.

Die Eintragungsvoraussetzungen wurden mit der Novelle ZUTD-I (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 70/2025, in Kraft seit 20. September 2025) verschärft: Die Bankgarantie beträgt jetzt mindestens 100.000 Euro statt bisher 30.000 Euro, eine Agentur mit Sitz in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz braucht eine Zweigniederlassung in Slowenien, die Haupttätigkeit muss die Überlassung von Arbeitskräften sein, und der Anbieter darf in den letzten zwei Jahren keine rechtskräftigen Geldbußen wegen arbeitsrechtlicher Verstöße und keine offenen Lohnschulden haben (ZUTD Art. 164). Bereits eingetragene Agenturen hatten sechs Monate ab Inkrafttreten, also bis zum 20. März 2026, Zeit, die neuen Voraussetzungen nachzuweisen. Nennt eine Anbieterseite noch eine Garantie von 30.000 Euro, ist der Text veraltet.

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Entsendung nach Österreich oder Deutschland aus demselben Modell

Die Arbeitnehmerüberlassung nach slowenischem Recht regelt das Verhältnis zwischen Ihnen, dem Verleiher und dem Arbeitnehmer, solange der Arbeitnehmer in Slowenien arbeitet. Schickt ein slowenischer Verleiher seine Arbeitnehmer auf Ihr Projekt nach Österreich oder Deutschland, bleibt dieses Verhältnis bestehen, und die Regeln des Einsatzlandes kommen hinzu: die A1-Bescheinigung für die Sozialversicherung, die Entsendemeldung und die Entgeltregeln des Landes, in dem gearbeitet wird. Für die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland braucht der Verleiher zusätzlich zur slowenischen Eintragung die deutsche Erlaubnis nach § 1 AÜG. Der andere Weg, den das deutsche Recht kennt, ist der Werkvertrag: Ein Nachunternehmer erbringt einen vereinbarten Leistungsumfang mit eigener Kolonne und eigener Aufsicht und überlässt Ihnen keine Arbeitnehmer.

Evroproces d.o.o. ist im MDDSZ-Register eingetragen (Nummer 111) und besitzt die deutsche AÜG-Erlaubnis; wir können Entleihern in Slowenien und Deutschland Arbeitnehmer überlassen und sie als unsere eigenen Beschäftigten mit A1-Bescheinigungen und erledigten Meldungen nach Österreich und Deutschland entsenden. Für Montageeinsätze in Deutschland und Österreich stellen und bezahlen wir die Unterkunft. Was es bedeutet, wenn ein Teil der Kolonne als Werkvertragsteam mit eigener Aufsicht kommt, und was Sie von jedem externen Anbieter verlangen sollten, schlüsselt unser Beitrag zum Einsatz externer EU-Industriearbeiter auf.

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Häufige Fragen

Darf ich einen Leiharbeitnehmer nach Ende des Einsatzes selbst einstellen? Ja. Der Verleiher darf das weder verhindern noch einschränken (ZUTD Art. 165 Abs. 1), und Sie müssen Leiharbeitnehmern Zugang zu Informationen über freie Stellen und dieselbe Chance auf eine unbefristete Anstellung geben wie Ihren eigenen Beschäftigten (Art. 166). Vom Arbeitnehmer oder Bewerber darf dafür niemand etwas verlangen (Art. 165 Abs. 3).

Was, wenn ich den Arbeitnehmer kürzer brauche als vereinbart? Der vorzeitige Wegfall Ihres Bedarfs ist kein Grund, den befristeten Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers zu beenden; der Verleiher zahlt ihm bis zum Ablauf Entgeltfortzahlung (ZDR-1 Art. 60 Abs. 3). Wie sich das auf Ihr Verhältnis zum Verleiher auswirkt, regelt die Vereinbarung; deshalb gehört die Kündigungsfrist hinein.

Darf eine Agentur mit Sitz in Österreich oder Kroatien in Slowenien Arbeitnehmer überlassen? Ja, wenn sie im Verzeichnis ausländischer juristischer und natürlicher Personen des Ministeriums eingetragen ist und seit der Novelle ZUTD-I eine Zweigniederlassung in Slowenien hat (ZUTD Art. 164 und 169). Prüfen Sie das Verzeichnis, nicht nur das Register.

Braucht eine Personalvermittlung eine Erlaubnis? Als Marktleistung nicht; das ZUTD schränkt sie nicht ein, nötig ist nur die Gewerbeanmeldung der Tätigkeit (SKD 78.100). Eine Konzession des Ministeriums ist nur für öffentliche Arbeitsmarktdienstleistungen erforderlich (ZUTD Art. 85 und 86). Ein Registereintrag sagt daher etwas über die Arbeitnehmerüberlassung aus, nichts über Personalberatung.

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Nächster Schritt

Liegen Angebote mit unterschiedlichen Bezeichnungen vor Ihnen, machen Sie sie mit zwei Fragen vergleichbar: Wer wird Arbeitgeber des Arbeitnehmers, und unter welcher Registernummer ist der Anbieter eingetragen. Brauchen Sie Arbeitskräfte für Fertigung, Metallindustrie oder eine Baustelle in Slowenien, Österreich oder Deutschland, beschreiben Sie das Projekt auf unserer Seite Arbeitskräfte anfordern: Profil, Anzahl, Einsatzort, Beginn und Dauer. In der Regel melden wir uns innerhalb von 24 Stunden mit der Verfügbarkeit und sagen Ihnen, welches Modell zu Ihrem Fall passt. Die gesamte Leistung mit Entsendung und Dokumentation beschreibt die Seite unserer Zeitarbeitsfirma.

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