In diesem Artikel
Das Wichtigste in Kürze
Ausfallzeiten werden kürzer, wenn ein zugelassener Personaldienstleister alle Angaben in einer Nachricht bekommt und Sie seine Vorschläge am selben Tag freigeben. Der Personaldienstleister stellt die Arbeitskräfte an und bezahlt sie, Sie steuern die Arbeit und schließen trotzdem vor dem Start einen schriftlichen Vertrag. Prüfen Sie die Erlaubnis des Verleihers und rechnen Sie für Österreich oder Deutschland mit A1-Bescheinigung und Entsendemeldung, die sich bei vollständiger Anfrage früh vorbereiten lassen.
Wenn ein Projekt dringend Arbeitskräfte braucht, verkürzen Sie die Ausfallzeit mit drei Schritten. Schicken Sie einem zugelassenen Personaldienstleister alle Angaben in einer Nachricht, geben Sie die vorgeschlagenen Arbeitskräfte noch am selben Tag frei und lassen Sie die rechtlichen Formalitäten parallel zur Auswahl laufen, nicht erst danach. Der Personaldienstleister stellt die Arbeitskräfte an und bezahlt sie; Sie steuern die Arbeit vor Ort.
Bei Evroproces antworten wir auf eine Anfrage in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Für die meisten Gewerke beginnt der Einsatz 2–4 Wochen nach der Anfrage, Arbeitskräfte aus unserem bereits geprüften Pool können in weniger als 10 Tagen starten. Die folgenden Abschnitte zeigen, was Sie selbst tun können, damit jeder Schritt schneller geht.
Warum verkürzt ein Personaldienstleister die Zeit bis zum Einsatz?
Ein Personaldienstleister stellt die Arbeitskräfte selbst an. In Deutschland heißt das Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit; das slowenische Recht nennt es zagotavljanje dela delavcev uporabniku (Art. 163 des Arbeitsmarktgesetzes ZUTD). Der Verleiher schließt den Arbeitsvertrag, rechnet den Lohn ab und zahlt die Sozialbeiträge. Sie als Entleiher geben die Arbeitsanweisungen und sorgen für einen sicheren Arbeitsplatz (Art. 59–63 des slowenischen Arbeitsverhältnisgesetzes ZDR-1).
Damit entfällt auf Ihrer Seite der langsamste Teil der Einstellung: Stellenanzeige, Vorstellungsgespräche und Anmeldung zur Sozialversicherung. Diese Arbeit übernimmt der Personaldienstleister, oft mit Arbeitskräften, die er bereits geprüft hat. Wie das bei uns abläuft, beschreibt unsere Seite Zeitarbeitsfirma.
Tempo darf nicht auf Kosten der Rechtssicherheit gehen. In Deutschland braucht Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG); Evroproces d.o.o. besitzt sie.
In Slowenien darf ein Entleiher Arbeitskräfte nur von einer Agentur übernehmen, die die Erlaubnis des Ministeriums hat und im öffentlichen Register eingetragen ist (Art. 163 und 167 ZUTD). Wer Arbeitskräfte von einer nicht eingetragenen Agentur übernimmt, riskiert dort eine Geldbuße von 10.000 bis 30.000 Euro, bei höchstens zehn Beschäftigten von 5.000 bis 10.000 Euro (Art. 178 ZUTD). Evroproces d.o.o. ist in diesem Register unter der Nummer 111 eingetragen.
Welche Rollen sind wirklich dringend?
Trennen Sie zuerst die Rollen, ohne die das Projekt stillsteht, von denen, die nur wünschenswert wären. Eine enge Anfrage, etwa vier MAG-Schweißer (Metall-Aktivgasschweißen) mit Zertifikat nach EN ISO 9606-1, der Norm für die Schweißerprüfung, geht schneller als eine lange Liste ohne Rangfolge.
Notieren Sie für jede dringende Rolle, was Voraussetzung ist und was ein Plus. Voraussetzung ist zum Beispiel ein gültiges Zertifikat, das Ihr eigener Auftraggeber verlangt. Ein Plus ist Erfahrung an derselben Maschine. Je weniger harte Voraussetzungen, desto mehr Arbeitskräfte kommen in Frage und desto früher können sie anfangen.
Wenn Sie in Slowenien viele Arbeitskräfte auf einmal brauchen, prüfen Sie eine weitere Grenze. Leiharbeitskräfte dürfen dort in der Regel höchstens 25 % Ihrer eigenen Beschäftigten ausmachen (Art. 59 ZDR-1). Die Ausnahmen erklärt unser Beitrag zu Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung in Slowenien.
Was gehört in die erste Anfrage?
Die meiste Zeit geht mit Rückfragen verloren, die einzeln kommen. Schicken Sie alles in der ersten Nachricht:
- Gewerk und Anzahl der Arbeitskräfte;
- Zertifikate und Qualifikationen, die die Arbeit verlangt;
- Einsatzort und Starttermin;
- voraussichtliche Dauer und Schichtmodell;
- das Sprachniveau, das diese Rolle braucht;
- Werkzeug und Schutzausrüstung: was Sie stellen und was die Arbeitskraft mitbringt;
- Ihre Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz;
- wer bei Ihnen Profile freigibt und wer die Arbeitskräfte vor Ort empfängt.
Damit kann der Personaldienstleister bestätigen, ob die Anfrage machbar ist, und Konditionen vorschlagen. Für Einsätze in Deutschland und Österreich kann Evroproces die Unterkunft der Arbeitskräfte nach Vereinbarung mit Ihnen organisieren; ob sie enthalten ist und wer die Kosten trägt, wird pro Projekt vereinbart.
Wie geben Sie vorgeschlagene Arbeitskräfte schneller frei?
Antworten Sie noch am Tag, an dem Sie die Profile erhalten. Eine gute Arbeitskraft, die gerade frei ist, wartet selten lange. Kommt Ihre Antwort spät, hat sie vielleicht schon ein anderes Projekt angenommen.
Benennen Sie eine Person, die entscheidet, und eine Frist für die Antwort. Prüfen mehrere Personen die Profile, legen Sie vorher fest, wer das letzte Wort hat. Passt ein Profil nicht, sagen Sie, warum. Dann liegt der nächste Vorschlag näher an dem, was Sie brauchen.
Welche rechtlichen Schritte dürfen nicht fehlen?
Auch ein schneller Start braucht einen schriftlichen Vertrag zwischen Ihnen und dem Personaldienstleister, der vor Arbeitsbeginn geschlossen wird; in Slowenien verlangt das Art. 62 ZDR-1.
Für einen Einsatz in Deutschland bedarf der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher der Textform (§ 12 Abs. 1 AÜG). Er muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, und vor dem Einsatz muss die Person des Leiharbeitnehmers darin konkretisiert sein (§ 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AÜG). Der Vertrag sollte mindestens das Stellenprofil, die Arbeitsbedingungen und die Grundlage für die Lohnberechnung enthalten. Vor Arbeitsbeginn müssen Sie dem Verleiher außerdem alle Anforderungen des Arbeitsplatzes mitteilen und Ihre Gefährdungsbeurteilung übergeben (Art. 62 Abs. 1 ZDR-1).
Während des Einsatzes in Slowenien muss die Arbeitskraft den Lohn und die Bedingungen nach dem Tarifvertrag und den internen Regeln erhalten, die in Ihrem Betrieb gelten (Art. 61 und 63 ZDR-1). Der Personaldienstleister braucht diese Angaben schon bei der Anfrage, halten Sie sie also bereit.
Liegt das Projekt in Österreich oder Deutschland, kommen die Regeln dieses Landes hinzu. Das sind die A1-Bescheinigung, die belegt, dass die Arbeitskraft während der Arbeit im Ausland zu Hause versichert bleibt, die Meldung der Entsendung bei den Behörden und die örtlichen Lohnregeln.
Das Gesetz legt diese Meldungen dem Arbeitgeber oder dem Verleiher auf, nicht Ihnen (Deutschland: § 16 MiLoG; Österreich: § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, LSD-BG). Bei Evroproces kümmern wir uns selbst um A1-Bescheinigungen und Meldungen. Dafür brauchen wir Einsatzort und Starttermin; mit einer vollständigen ersten Anfrage können wir sie schon während der Auswahl vorbereiten.
Schweißer, die bei Ihnen eine Schweißprüfung ablegen müssen, und Länder mit aufwendigeren Meldepflichten brauchen mehr Zeit. Einen realistischen Starttermin nennen wir Ihnen bei der ersten Anfrage.
Nächster Schritt
Wenn Ihr Projekt in Slowenien, Österreich oder Deutschland Arbeitskräfte braucht, beschreiben Sie es auf der Seite Arbeitskräfte anfordern: Gewerk, Anzahl, Einsatzort, Start und Dauer. In der Regel melden wir uns innerhalb von 24 Stunden mit Verfügbarkeit und einem Vorschlag zu den Konditionen.
Quellen & weiterführende Links
- 01Zakon o urejanju trga dela (ZUTD), neuradno prečiščeno besedilo, 163., 167. in 178. člen — PISRS (2026-09-18)pisrs.si
- 02Zakon o delovnih razmerjih (ZDR-1), neuradno prečiščeno besedilo, 59.–63. člen — PISRS (2026-09-18)pisrs.si
- 03Register domačih pravnih in fizičnih oseb za zagotavljanje dela delavcev uporabniku — podatki.gov.si (2026-10-04)podatki.gov.si
- 04Zagotavljanje dela delavcev uporabniku — gov.si (2026-10-04)gov.si
- 05Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht — gesetze-im-internet.de (2026-10-04)gesetze-im-internet.de
- 06Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) § 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher — gesetze-im-internet.de (2026-10-04)gesetze-im-internet.de
- 07Mindestlohngesetz (MiLoG) § 16 Meldepflicht — gesetze-im-internet.de (2026-10-04)gesetze-im-internet.de
- 08Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) § 19 Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung — RIS (2026-10-04)ris.bka.gv.at
- 09Uredba (ES) št. 883/2004 o koordinaciji sistemov socialne varnosti, 12. člen (napotene osebe) — EUR-Lex (2026-10-04)eur-lex.europa.eu


