Das Wichtigste in Kürze
- Über eine slowenische Agentur sind Sie bei der Agentur angestellt und in Slowenien versichert (A1); bezahlt werden Sie mindestens nach deutschen Regeln: 13,90 € brutto je Stunde 2026, 14,60 € ab 2027.
- Wer Unterkunft und Fahrt zahlt, regelt kein Gesetz, sondern der Vertrag, der nach Art. 209 ZDR-1 jede Leistung für die Zeit im Ausland und die Bedingungen der Rückkehr nennen muss.
- Eine Unterkunft darf nicht mit dem deutschen Mindestlohn verrechnet werden; sie muss deutsche Standards erfüllen: mindestens 8 m² je Person, eigenes Bett, abschließbarer Schrank, höchstens acht Betten je Raum.
- Bei Evroproces stellen und bezahlen wir die Unterkunft bei Montageeinsätzen in Deutschland und Österreich; die Anreise organisieren wir, die Fahrtkostenübernahme steht in jeder Anzeige – für Hettingen ist sie zugesagt.
- Prüfen Sie vor der Bewerbung das MDDSZ-Register und die AÜG-Erlaubnis, dass niemand eine Gebühr verlangt und dass A1, Entgelt, Unterkunft, Fahrt und Rückkehr schriftlich feststehen.
Wenn Sie über eine slowenische Agentur in Deutschland arbeiten, bleiben Sie bei der Agentur in Slowenien angestellt, bleiben dort versichert und werden mindestens nach deutschen Regeln bezahlt. Wer Ihre Unterkunft und Ihre Fahrt bezahlt, entscheidet kein Gesetz: Das regelt Ihr Arbeitsvertrag, und Art. 209 des slowenischen Arbeitsverhältnisgesetzes (ZDR-1) verlangt, dass dieser Vertrag jede Geld- oder Sachleistung für die Zeit im Ausland und die Bedingungen Ihrer Rückkehr nach Slowenien ausdrücklich nennt.
Bei Evroproces, einem lizenzierten Personaldienstleister aus Maribor, stellen und bezahlen wir die Unterkunft bei Montageeinsätzen in Deutschland und Österreich. Die Anreise organisieren wir; ob Fahrtkosten übernommen werden, steht in jeder Stellenanzeige, und bei der aktuell offenen Stelle in Hettingen werden sie übernommen. Für Einsatzbetriebe beantwortet der Beitrag zugleich, was ihre entsandten Kräfte erhalten müssen.
So funktioniert Arbeiten in Deutschland über eine slowenische Agentur
Rechtlich handelt es sich um eine Entsendung. Die Agentur schließt mit Ihnen einen Arbeitsvertrag nach slowenischem Recht, holt bei der slowenischen Krankenversicherungsanstalt (ZZZS) die A1-Bescheinigung ein und entsendet Sie zu einem deutschen Kunden, dessen Weisungen Sie vor Ort folgen. Das slowenische Gesetz über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen (ZČmIS-1) erlaubt die Entsendung nur einem Arbeitgeber, der tatsächlich in Slowenien tätig ist, und verlangt, dass der A1-Antrag spätestens am ersten Arbeitstag gestellt wird; die ZZZS stellt die Bescheinigung aus, wenn Sie vor der Entsendung mindestens 30 Tage ununterbrochen in Slowenien sozialversichert waren.
| Frage | Antwort bei Entsendung über eine slowenische Agentur | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Wer ist mein Arbeitgeber? | Die slowenische Agentur; das deutsche Unternehmen ist der Kunde, der Ihre Arbeit anweist | ZČmIS-1 Art. 4; ZDR-1 Art. 208 |
| Wo bin ich versichert? | In Slowenien, wie die A1-Bescheinigung belegt | ZČmIS-1 Art. 6 und 8 |
| Nach welchen Regeln werde ich bezahlt? | Mindestens nach deutschen: Mindestlohn 13,90 € brutto je Stunde (2026), 14,60 € (2027), Überstunden und Urlaub nach deutschem Recht | AEntG § 2; MiLoV5 § 1 |
| Wer zahlt Unterkunft und Fahrt? | Was der Vertrag sagt; das Gesetz verlangt nur, dass es drinsteht | ZDR-1 Art. 209 |
| Welchen Standard muss die Unterkunft erfüllen? | Deutsche Standards, sobald der Arbeitgeber sie stellt | Richtlinie 2018/957 Art. 3 Abs. 1 Buchst. h; AEntG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ZČmIS-1 Art. 6 |
Überlässt die Agentur Sie dem deutschen Unternehmen als Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassung), braucht sie neben dem slowenischen Registereintrag eine deutsche Erlaubnis nach dem AÜG. Evroproces hat beides: den Eintrag Nr. 111 im MDDSZ-Register der Arbeitnehmerüberlassungsagenturen und eine bis zum 29. April 2027 verlängerte AÜG-Erlaubnis.
Wer zahlt die Unterkunft
Keine der Entsendevorschriften verpflichtet den Arbeitgeber, die Unterkunft zu bezahlen. Die Richtlinie 2018/957 und das slowenische ZČmIS-1 regeln etwas anderes: Stellt der Arbeitgeber die Unterkunft, müssen ihre Bedingungen den Regeln des Einsatzlandes entsprechen, also den deutschen. Ob der Arbeitgeber zahlt, Sie zahlen oder Sie sich die Kosten teilen, ist Sache des Vertrags – genau deshalb verlangt das ZDR-1, dass ein Vertrag für Arbeit im Ausland alle Geld- und Sachleistungen aufführt.
Zwei Schutzregeln gelten in jedem Fall. Erstens: Der deutsche Mindestlohn wird in Geld gezahlt. Der Zoll, der ihn kontrolliert, stellt klar, dass eine Entlohnung durch Sachbezüge nicht zulässig ist; die einzige Ausnahme für Kost und Logis gilt für Saisonarbeitnehmer nach dem Mindestlohngesetz, nicht nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und nicht in der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG). Ein Angebot, das für ein Zimmer so viel abzieht, dass Sie weniger als 13,90 € brutto je Stunde erhalten, ist rechtswidrig. Zweitens: Eine Entsendezulage gilt als Teil der Entlohnung, es sei denn, sie erstattet tatsächliche Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten; sagt der Vertrag nicht, welcher Teil Erstattung ist, gilt nach der Richtlinie und § 2b AEntG die gesamte Zulage als Erstattung und kann den Mindestlohn nicht ersetzen.
Bei Evroproces ist die Antwort kurz: Bei Montageeinsätzen in Deutschland und Österreich stellen und bezahlen wir die Unterkunft in der Nähe des Einsatzortes. Das gilt für jedes Angebot für Montageeinsätze in Deutschland und Österreich, das Sie von uns erhalten, und so steht es auch in der Anzeige für die aktuell offene Stelle als Produktionsmitarbeiter in Hettingen.
Wie eine Unterkunft in Deutschland beschaffen sein muss
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, Anhang 4.4) verpflichtet den Arbeitgeber, angemessene Unterkünfte stets dann bereitzustellen, wenn im Zusammenhang mit Anwerbung oder Entsendung eine Gemeinschaftsunterkunft in Aussicht gestellt wurde und der Beschäftigte die Stelle sonst nicht angetreten hätte. Für die Angemessenheit haftet der Arbeitgeber auch dann, wenn er die Zimmer über Dritte anmietet. Die Technische Regel ASR A4.4 übersetzt das Versprechen in Zahlen:
- mindestens 8 m² Nutzfläche je Person, davon mindestens 6 m² Schlafbereich, wenn sich bis zu sechs Personen einen Schlafbereich teilen; bei sieben oder acht Personen mindestens 8,75 bzw. 6,75 m²;
- in Gebäuden höchstens acht Betten je Raum, in Raumzellen höchstens vier; Etagenbetten höchstens zweistöckig;
- jeder Bewohner hat ein eigenes Bett mit Matratze und Kopfkissen, eine Sitzgelegenheit, eine Tischfläche und einen abschließbaren Schrank für Kleidung und persönliche Gegenstände;
- Essbereich und Sanitäreinrichtungen entsprechend der Belegung; Beheizbarkeit auf mindestens 21 °C; Tageslicht; direkter Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum und Erreichbarkeit für Feuerwehr und Rettungsdienst;
- der Arbeitgeber muss ab dem ersten Tag am Einsatzort eine Dokumentation der Gemeinschaftsunterkünfte vorhalten: Adressen, Kapazitäten, wer wo und wie lange untergebracht ist.
Diese Liste ist der Maßstab für jedes Angebot. Fragen Sie vor der Unterschrift und lassen Sie sich schriftlich geben: Adresse der Unterkunft und Entfernung zum Einsatzort, Personen je Zimmer, Küche, Waschmaschine und Internet, wer reinigt, welche Hausordnung gilt und was an freien Tagen oder zwischen zwei Projekten mit der Unterkunft geschieht. Weicht die Unterkunft von der Vereinbarung ab, ist Ihr Koordinator der erste Ansprechpartner; bei Evroproces begleitet jeden Einsatz ein Koordinator, der Ihre Sprache spricht und auch Unterkunftsfragen klärt.
Wer zahlt die Fahrt
Die Fahrt besteht in Wahrheit aus drei verschiedenen Kosten, für die je eine eigene Regel gilt:
- Die Anreise von Slowenien zum Einsatzort zu Beginn und die Rückreise am Ende der Entsendung. Das regeln slowenisches Recht und Ihr Vertrag. Art. 130 ZDR-1 verpflichtet den Arbeitgeber, Dienstreisekosten zu erstatten, Art. 209 verlangt, dass jede Leistung für die Zeit im Ausland schriftlich feststeht, und nach Art. 208 muss der Arbeitgeber nach dem Ende der Auslandstätigkeit Ihre Rückkehr nach Slowenien sicherstellen. Das slowenische Einkommensteuergesetz (Art. 44) behandelt die erstattete Fahrt zum Entsendeort und zurück bis zu den von der Regierung festgelegten Beträgen als steuerfrei – eine korrekt erstattete Fahrt ist also kein Teil Ihres Lohns.
- Heimfahrten während der Entsendung. Kein Gesetz schreibt sie vor; wie oft und auf wessen Kosten, muss der Vertrag oder die Anzeige sagen.
- Die tägliche Fahrt von der Unterkunft zum Einsatzort. Das AEntG (§ 2 Nr. 8) verlangt eine Erstattung von Reisekosten nur für Fahrten innerhalb Deutschlands, wenn Sie zu Ihrem regelmäßigen Arbeitsort reisen müssen oder vom Arbeitgeber an einen anderen Ort geschickt werden; für die Fahrt zwischen Unterkunft und Einsatzort fragen Sie, ob sie organisiert ist und wer den Treibstoff zahlt.
Bei Evroproces organisieren wir die Anreise. Ob und in welchem Umfang Fahrtkosten übernommen werden, steht in jeder Stellenanzeige; die Anzeige für Hettingen nennt die Übernahme. Sagt eine Anzeige nichts dazu, fragen Sie vor der Bewerbung – die Antwort gehört in den Vertrag, nicht in ein mündliches Versprechen.
Was im Arbeitsvertrag für Arbeit im Ausland stehen muss
Sieht Ihr Vertrag keine Arbeit im Ausland vor, ist nach Art. 208 ZDR-1 ein neuer zu schließen, der für die Dauer des Projekts laufen kann. Nach Art. 209 muss ein Vertrag für vorübergehende Arbeit im Ausland über die üblichen Bestandteile hinaus Bestimmungen enthalten über:
- die Dauer der Arbeit im Ausland;
- Feiertage und arbeitsfreie Tage;
- den Mindestjahresurlaub;
- das Entgelt, das Ihnen nach den Vorschriften des Arbeitslandes zusteht, und die Währung, in der es gezahlt wird;
- eine Zusatzversicherung für Gesundheitsleistungen im Ausland;
- sonstige Geld- oder Sachleistungen, die Ihnen für die Zeit im Ausland zustehen – hierher gehören Unterkunft und Fahrt;
- die Art, wie Rechte gewährleistet werden, die das Arbeitsland anders regelt, mindestens jedoch auf dem Niveau des ZDR-1;
- die Bedingungen der Rückkehr nach Slowenien;
- einen Link zur einheitlichen offiziellen nationalen Website zur Entsendung.
Bei den Punkten 4 bis 6 darf der Vertrag auf ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Tarifvertrag verweisen, der Verweis muss aber genannt sein. Bei Evroproces erhalten Sie vor der Abreise einen schriftlichen Vertrag in Ihrer Muttersprache mit Tätigkeit, Einsatzort, Dauer, Entgelt, Arbeitszeit und Kündigungsbedingungen.
Sieben Prüfpunkte vor der Bewerbung
- Das Register. Eine slowenische Agentur, die Arbeitnehmer an Kunden überlässt, muss im MDDSZ-Register der Arbeitnehmerüberlassungsagenturen eingetragen sein. Das Register ist auf podatki.gov.si öffentlich; suchen Sie nach der Registernummer, nicht nur nach dem Namen. Evroproces d.o.o. führt die Nummer 111. Für die Überlassung nach Deutschland braucht die Agentur zusätzlich eine AÜG-Erlaubnis; unsere finden Sie auf der Dokumentenseite.
- Sie zahlen nichts. Nach Art. 165 des slowenischen Arbeitsmarktgesetzes (ZUTD) darf eine Agentur Ihnen nichts berechnen: keine Vermittlungsgebühr, keine „Registrierung“, keine Kaution. Jede Geldforderung ist ein Grund, abzubrechen.
- A1-Bescheinigung vor der Abreise. Der Arbeitgeber beantragt sie über das Portal SPOT, frühestens 30 Tage vor Beginn und spätestens am ersten Arbeitstag. Ohne A1 sind Sie nicht rechtmäßig entsandt; mehr im Beitrag zur A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer.
- Unterkunft schriftlich. Wer zahlt, Adresse, Personen je Zimmer, was an freien Tagen gilt. Vergleichen Sie mit dem Standard der ASR A4.4 oben.
- Fahrt schriftlich. Hin- und Rückreise, Heimfahrten, tägliche Fahrt – für jeden der drei Posten, wer organisiert und wer zahlt.
- Entgelt in Geld. Bruttostundenlohn mindestens 13,90 € (2027: 14,60 €), Überstunden nach deutschen Regeln, monatliche Abrechnung, Überweisung auf Ihr Konto. Ein Abzug für das Zimmer, der Sie unter den Mindestlohn drückt, ist nicht erlaubt.
- Rückkehr und Ansprechpartner. Die Bedingungen der Rückkehr nach Slowenien sind Pflichtbestandteil des Vertrags. Sie müssen wissen, wen Sie anrufen, wenn am Einsatzort oder in der Unterkunft etwas nicht stimmt.
Bei Evroproces erhalten Sie zu jedem dieser Punkte eine Antwort, bevor Sie sich zu irgendetwas verpflichten. In Deutschland müssen Sie zudem innerhalb von 14 Tagen Ihren Wohnsitz anmelden; wie, erklärt der Beitrag zur Anmeldung in Deutschland. Als EU-Bürger brauchen Sie keine Arbeitserlaubnis, wie der Beitrag zur Arbeitserlaubnis in Deutschland und Österreich erläutert.
Was für Arbeit in Österreich gilt
Für Österreich gelten dieselben EU-Entsenderegeln: Sie bleiben in Slowenien angestellt und versichert und werden mindestens nach dem österreichischen Kollektivvertrag Ihrer Branche bezahlt. Bei Evroproces wird die Unterkunft bei Montageeinsätzen in Österreich genauso gestellt und bezahlt wie in Deutschland. Die Zahlen für das Baugewerbe stehen im Beitrag zum österreichischen Bau-Mindestlohn 2026.
Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber die Unterkunft vom Lohn abziehen? Sie können vereinbaren, das Zimmer selbst zu zahlen oder die Kosten zu teilen; das muss aber im Vertrag stehen, und der in Geld ausgezahlte Lohn darf nicht unter den deutschen Mindestlohn fallen. Bei Evroproces bezahlen wir die Unterkunft bei Montageeinsätzen in Deutschland und Österreich.
Wie lange darf eine Entsendung dauern? Nach der Entsenderichtlinie gelten nach 12 Monaten alle deutschen Arbeitsbedingungen für Sie, ausgenommen die Regeln über Abschluss und Beendigung des Arbeitsvertrags und die betriebliche Altersversorgung; mit einer begründeten Mitteilung kann der Arbeitgeber die Frist auf 18 Monate verlängern. Wie das geht, steht im Beitrag zur Verlängerung einer Entsendung nach Deutschland.
Wer haftet, wenn die Unterkunft den Standard nicht erfüllt? Der Arbeitgeber, auch wenn er die Zimmer über Dritte anmietet (ArbStättV, Anhang 4.4). Rufen Sie zuerst Ihren Koordinator an. Wird nicht nachgebessert, sind die slowenische Arbeitsinspektion und die deutschen Arbeitsschutzbehörden, die Unterkünfte kontrollieren, die richtigen Stellen.
Darf ich eine Entsendung ablehnen? Ja, aus berechtigten Gründen nach Art. 208 ZDR-1: Schwangerschaft, Betreuung eines Kindes unter sieben Jahren, Alleinerziehung eines Kindes unter 15 Jahren, Behinderung, gesundheitliche Gründe oder weitere im Vertrag oder Tarifvertrag genannte Gründe.
Nächster Schritt
Wir vermitteln Kandidat:innen, die bereits über das Recht verfügen, in der EU, im EWR oder in der Schweiz zu arbeiten, oder die eine gültige slowenische oder kroatische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besitzen. Das geforderte Sprachniveau richtet sich nach den Anforderungen des Kunden und ist bei jeder Stelle angegeben.
Wenn Sie über Arbeit in Deutschland oder Österreich nachdenken, sehen Sie sich die aktuellen Stellenangebote an oder füllen Sie den Fragebogen auf der Seite Stellensuche aus; wir antworten innerhalb von 24 Stunden, das Verfahren kann bis zu fünf Werktage dauern. Vor der Unterschrift sagen wir Ihnen schriftlich, wo Sie untergebracht sind, wie die Anreise geregelt ist und was im Vertrag steht. Fragen beantworten wir auch telefonisch unter +386 70 630 880.
Quellen & weiterführende Links
- 01ZDR-1 – Zakon o delovnih razmerjih, NPB 14, 130., 139., 208. in 209. člen (PisRS) (verified 2026-09-22) pisrs.si
- 02ZČmIS-1 – Zakon o čezmejnem izvajanju storitev, 4., 6., 8. in 10. člen (PisRS) (verified 2026-09-22) pisrs.si
- 03ZUTD – Zakon o urejanju trga dela, 163.–166. člen (PisRS) (verified 2026-09-22) pisrs.si
- 04ZDoh-2 – Zakon o dohodnini, 44. člen (1) 4.b (PisRS) (verified 2026-09-22) pisrs.si
- 05Directive (EU) 2018/957 amending Directive 96/71/EC, Article 3(1)(h), 3(1)(i), 3(1a) and 3(7) (EUR-Lex) (verified 2026-09-22) eur-lex.europa.eu
- 06AEntG § 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen (gesetze-im-internet.de) (verified 2026-09-22) gesetze-im-internet.de
- 07AEntG § 2b Anrechenbarkeit von Entsendezulagen (gesetze-im-internet.de) (verified 2026-09-22) gesetze-im-internet.de
- 08ArbStättV Anhang Nr. 4.4 Unterkünfte (gesetze-im-internet.de) (verified 2026-09-22) gesetze-im-internet.de
- 09ASR A4.4 Unterkünfte, Technische Regel für Arbeitsstätten, Ausgabe Juni 2010, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 914 (BAuA) (verified 2026-09-22) baua.de
- 10MiLoV5 – Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1: 13,90 € ab 1. 1. 2026, 14,60 € ab 1. 1. 2027 (gesetze-im-internet.de) (verified 2026-09-22) gesetze-im-internet.de
- 11Zoll – Berechnung und Zahlung des Mindestlohns: Sachbezüge nicht anrechenbar (Ausnahme Saisonarbeit nur nach MiLoG) (verified 2026-09-22) zoll.de
- 12MGDŠ – Register domačih pravnih in fizičnih oseb za opravljanje dejavnosti zagotavljanja dela delavcev uporabniku, posodobljeno 10. 9. 2026 (podatki.gov.si) (verified 2026-09-22) podatki.gov.si
- 13Evroproces – Proizvodni delavec, Hettingen, Nemčija: prosto delovno mesto, objavljeno 6. 9. 2026 (verified 2026-09-22) evroproces.com




