In diesem Artikel
Das Wichtigste in Kürze
Über eine slowenische Agentur sind Sie in Slowenien angestellt und versichert, werden aber mindestens nach dem österreichischen Kollektivvertrag bezahlt, mit anteiligem Urlaubszuschuss und anteiliger Weihnachtsremuneration. Vor der Abreise muss die Agentur den Vertrag für die Auslandsarbeit, die A1-Bescheinigung und die ZKO-Entsendemeldung erledigen und am Arbeitsort Lohnzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereithalten. Wer Unterkunft und Fahrt bezahlt, regelt Ihr Vertrag; lassen Sie sich die Antwort vor der Unterschrift schriftlich geben.
Wenn Sie über eine slowenische Agentur in Österreich arbeiten, bleiben Sie bei der Agentur angestellt und in Slowenien sozialversichert. Bezahlt werden Sie aber mindestens nach dem österreichischen Kollektivvertrag (KV) Ihrer Branche. Sieht dieser ein 13. und 14. Gehalt vor, wie etwa in der metalltechnischen Industrie, erhalten auch Sie beide Zahlungen, anteilig mit jedem Monatslohn. So regelt es das österreichische Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG).
Vor der Abreise muss die Agentur einen Vertrag für die Arbeit im Ausland, die A1-Bescheinigung und die Entsendemeldung an das österreichische Finanzministerium erledigen. Wer Unterkunft und Fahrt bezahlt, regelt nicht das Gesetz, sondern Ihr Vertrag. Unten finden Sie die Beträge für 2026, die Pflichten der Agentur und sechs Punkte, die Sie vor der Unterschrift prüfen.
Agentur oder österreichischer Arbeitgeber: wer stellt Sie an
Es gibt zwei Wege, in Österreich zu arbeiten. Sie können sich direkt bei einem österreichischen Unternehmen anstellen lassen. Oder eine slowenische Agentur stellt Sie an und entsendet Sie zu einem österreichischen Auftraggeber. Als EU-Bürger brauchen Sie für keinen der beiden Wege eine Arbeitserlaubnis; mehr dazu im Beitrag zur Arbeitserlaubnis in Deutschland und Österreich.
| Frage | Direkt beim österreichischen Unternehmen | Über eine slowenische Agentur (Entsendung) |
|---|---|---|
| Wer ist Ihr Arbeitgeber? | Das österreichische Unternehmen | Die slowenische Agentur; das österreichische Unternehmen ist der Auftraggeber, bei dem Sie arbeiten |
| Wo sind Sie versichert? | In Österreich (Verordnung 883/2004, Art. 11) | In Slowenien, nachgewiesen durch die A1-Bescheinigung (Verordnung 883/2004, Art. 12) |
| Nach welchen Regeln werden Sie bezahlt? | Nach österreichischem Recht und Kollektivvertrag | Mindestens nach dem österreichischen Kollektivvertrag (§ 3 LSD-BG) |
| Wer erledigt die Papiere? | Sie und das österreichische Unternehmen | Die Agentur: Vertrag, A1, Entsendemeldung, Unterlagen am Arbeitsort |
Die A1-Bescheinigung ist das Formular, das belegt, dass Sie während der Arbeit im Ausland in der Heimat versichert bleiben. Bei einer Entsendung gilt sie bis zu 24 Monate. Wie die Agentur sie beantragt, steht im Beitrag zur A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer.
Wie viel Sie in Österreich verdienen
Österreich hat keinen gesetzlichen Mindestlohn. Den niedrigsten Lohn legt der Kollektivvertrag jeder Branche fest. Nach § 3 LSD-BG haben Sie als entsandter Arbeitnehmer mindestens Anspruch auf den Lohn, den der österreichische Kollektivvertrag für Ihre Tätigkeit vorsieht. Zwei Beispiele für 2026:
- Metalltechnische Industrie, Arbeiter. Der niedrigste Bruttomonatslohn in Beschäftigungsgruppe A beträgt ab 1. November 2025 2.568,80 € und ab 1. November 2026 2.622,74 €. Die Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden pro Woche. In welche Gruppe Sie eingestuft werden, hängt von Ihrer Qualifikation und Ihrer Tätigkeit ab; höhere Gruppen zahlen mehr.
- Bauindustrie und Baugewerbe. Ein Bauhilfsarbeiter (Lohngruppe IV) erhält ab 1. Mai 2026 mindestens 17,03 € brutto pro Stunde. Alle Gruppen stehen im Beitrag zum Bau-Mindestlohn in Österreich 2026.
Österreichische Kollektivverträge kennen zwei Sonderzahlungen: den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration. In der metalltechnischen Industrie beträgt jede einen Monatslohn. Als entsandter Arbeitnehmer erhalten Sie mit jedem Monatslohn einen Anteil beider Zahlungen, nicht zwei Einmalbeträge (§ 3 LSD-BG). Nennt ein Angebot nur einen Stundenlohn, fragen Sie, ob diese beiden Zahlungen enthalten sind.
Während der Entsendung darf Ihr bezahlter Urlaub nicht geringer sein, als das österreichische Recht vorsieht (§ 4 Abs. 2 LSD-BG). Ist Ihr Urlaub nach slowenischem Recht kürzer, gilt für die Zeit der Entsendung der österreichische Anspruch. Am Bau läuft der Urlaub über die BUAK, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse; mehr dazu im Beitrag zum BUAK-Urlaubsentgelt für entsandte Arbeitnehmer.
Was die Agentur regeln muss
Entsendet Sie eine Agentur nach Österreich, hat sie nach slowenischem und österreichischem Recht diese Pflichten:
- Vertrag für die Arbeit im Ausland. Nach Art. 209 des slowenischen Arbeitsverhältnisgesetzes (ZDR-1) muss der Vertrag die Dauer der Auslandsarbeit und den Lohn nach den Regeln des Arbeitslandes nennen. Er muss außerdem eine Zusatzkrankenversicherung, alle Geld- und Sachleistungen und die Bedingungen der Rückkehr nach Slowenien enthalten.
- A1-Bescheinigung. Die Agentur beantragt sie spätestens am ersten Arbeitstag. Sie müssen vor der Entsendung mindestens 30 Tage in Slowenien versichert gewesen sein (slowenisches Gesetz über grenzüberschreitende Dienstleistungen, ZČmIS-1).
- Entsendemeldung. Vor Arbeitsbeginn meldet die Agentur jede Entsendung elektronisch der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) des Finanzministeriums. Die Meldung nennt auch den Lohn, der Ihnen nach österreichischem Recht zusteht (§ 19 LSD-BG).
- Unterlagen am Arbeitsort. Während der Entsendung muss die Agentur diese Unterlagen am Arbeitsort auf Deutsch oder Englisch bereithalten: die A1-Bescheinigung, die Entsendemeldung, den Arbeitsvertrag, die Lohnzettel, die Zahlungsnachweise und die Arbeitszeitaufzeichnungen (§§ 21 und 22 LSD-BG).
Diese Unterlagen erledigen nicht Sie, aber Sie sollten wissen, dass es sie gibt. Genau sie werden bei einer Kontrolle auf der Baustelle oder im Betrieb geprüft. Die Pflichten des Arbeitgebers erklärt der Beitrag zu den LSD-BG-Regeln bei der Entsendung nach Österreich genauer.
Wer Unterkunft und Fahrt bezahlt
Kein Gesetz schreibt vor, dass die Agentur Unterkunft oder Fahrt bezahlen muss. Das regelt Ihr Vertrag, der nach Art. 209 ZDR-1 alle Leistungen für die Zeit im Ausland nennen muss. Das österreichische Recht ergänzt eine Regel: Sieht ein Gesetz oder der Kollektivvertrag Ihrer Branche einen Ersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten vor, steht er auch Ihnen als entsandtem Arbeitnehmer zu (§ 3 Abs. 7 LSD-BG).
Bei Evroproces wird mit dem Auftraggeber für jedes Projekt vereinbart, ob eine Unterkunft gestellt wird und wer die Kosten trägt. Fragen Sie deshalb vor der Unterschrift und bestehen Sie darauf, dass die Antwort im Vertrag steht. Worauf Sie beim Zimmer selbst achten, steht im Beitrag zum Arbeiten in Deutschland mit Unterkunft; die Fragen sind für Österreich dieselben.
Wie lange eine Entsendung dauern darf
Nach 12 Monaten Entsendung gilt für Sie das österreichische Arbeitsrecht überall dort, wo es günstiger ist. Ausgenommen sind die Regeln über Abschluss und Beendigung des Vertrags, Konkurrenzklauseln und Betriebspensionen. Mit einer begründeten Mitteilung der Agentur verlängert sich diese Frist auf 18 Monate (§ 2 Abs. 3 LSD-BG). Die A1-Bescheinigung deckt eine Entsendung von bis zu 24 Monaten.
Sechs Prüfungen vor der Unterschrift
- Register. Eine slowenische Agentur, die Arbeitskräfte an Auftraggeber überlässt, muss im Register des slowenischen Arbeitsministeriums eingetragen sein. Das Register ist auf podatki.gov.si öffentlich. Evroproces d.o.o. hat die Registernummer 111; unsere Unterlagen stehen auf der Seite Dokumente.
- Sie zahlen nichts. Nach Art. 165 des slowenischen Arbeitsmarktgesetzes (ZUTD) darf die Agentur Ihnen nichts berechnen: keine Vermittlungsgebühr, keine „Registrierung“, keine Kaution.
- Lohn nach Kollektivvertrag. Fragen Sie, welcher Kollektivvertrag gilt, in welche Gruppe Sie eingestuft werden und ob Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration enthalten sind.
- A1 bis zum ersten Arbeitstag. Verlangen Sie vor Ihrem ersten Arbeitstag die A1-Bescheinigung oder den Nachweis, dass die Agentur sie beantragt hat. Bei einer Kontrolle belegt sie, dass Sie in Slowenien versichert sind.
- Unterkunft und Fahrt schriftlich. Wer das Zimmer, die Hin- und Rückreise und die tägliche Fahrt zum Arbeitsort bezahlt.
- Vertrag vor der Abreise. Dauer, Lohn, Arbeitszeit und Rückkehrbedingungen müssen schriftlich vorliegen, bevor Sie losfahren.
In Österreich arbeiten mit Evroproces
Evroproces ist eine Agentur aus Maribor. Wir setzen Arbeitskräfte derzeit in Slowenien, Österreich und Deutschland ein. Für Österreich veröffentlichen wir Stellen nach Bedarf, in der Produktion, für Schweißer, Schlosser (industrielle Metallarbeiten) und Rohrschlosser. Wenn wir eine Stelle in Österreich haben, finden Sie sie unter unseren Stellenangeboten.
Wir vermitteln Kandidat:innen, die bereits über das Recht verfügen, in der EU, im EWR oder in der Schweiz zu arbeiten, oder die eine gültige slowenische oder kroatische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besitzen. Welche Sprachkenntnisse Sie brauchen, hängt von den Anforderungen des Auftraggebers ab und steht bei jeder Stelle.
Wenn Sie Arbeit in Österreich suchen, füllen Sie den Fragebogen auf der Seite Stellensuche aus. Wir antworten innerhalb von 24 Stunden. Sie erreichen uns auch telefonisch unter +386 70 630 880.
Quellen & weiterführende Links
- 01LSD-BG – Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, 4 und 7, § 4 Abs. 2, § 19, §§ 21–22 (RIS, Fassung vom 9. 10. 2026) (verified 2026-10-09)ris.bka.gv.at
- 02WKO – Lohnordnung metalltechnische Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1. 11. 2025 und 1. 11. 2026 (verified 2026-10-09)wko.at
- 03WKO – Kollektivvertrag metalltechnische Industrie, Arbeiter/innen 2025: Abschnitt VI (38,5 Stunden), XVII (Urlaubszuschuss), XVIII (Weihnachtsremuneration) (verified 2026-10-09)wko.at
- 04WKO – Lohnordnung Baugewerbe und Bauindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1. 5. 2026: Lohngruppe IV 17,03 € (verified 2026-10-09)wko.at
- 05Regulation (EC) No 883/2004 on the coordination of social security systems, Articles 11 and 12 (EUR-Lex) (verified 2026-10-09)eur-lex.europa.eu
- 06ZDR-1 – Zakon o delovnih razmerjih, 208. in 209. člen (PisRS) (verified 2026-09-22)pisrs.si
- 07ZČmIS-1 – Zakon o čezmejnem izvajanju storitev, 4., 6., 8. in 10. člen (PisRS) (verified 2026-09-22)pisrs.si
- 08ZUTD – Zakon o urejanju trga dela, 165. člen (PisRS) (verified 2026-09-22)pisrs.si
- 09MGDŠ – Register domačih pravnih in fizičnih oseb za opravljanje dejavnosti zagotavljanja dela delavcev uporabniku (podatki.gov.si) (verified 2026-09-22)podatki.gov.si


